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Update zur Aktivrente
Neuerungen durch die aktualisierten FAQ vom 16.3.2026
[i]BMF, FAQ v. 16.3.2026 Seit Jahresbeginn gilt die Steuerfreiheit der Aktivrente. Die Finanzverwaltung hat mit der FAQ v. erste Praxisfragen aus Sicht der Finanzverwaltung beurteilt. Eine Aktualisierung erfolgte am und beantwortet nunmehr auch die Frage der Neuaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Wechsels des Arbeitgebers im Laufe des Monats. Weitere Praxisfragen bedürfen der Klärung.
I. Grundsätzliches
[i]Seifert, NWB 9/2026 S. 538Durch das Aktivrentengesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 361) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2026 eine neue Steuerfreiheit in § 3 Nr. 21 EStG eingefügt. Bei Mitarbeitern, die im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine aktive Arbeitnehmertätigkeit ausüben und hierfür Arbeitslohn erhalten, bleibt der ansonsten steuerpflichtige Arbeitslohn nach Maßgabe von § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei. Nach § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG werden Einnahmen aus einer bestimmten nichtselbständigen Arbeit bis zu 24.000 € im Jahr steuerfrei gestellt, soweit die Einnahmen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erdient werden und zufließen. Außerdem müssen Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für diese steuerfreien Einnahmen gezahlt werden. Weitergehend zur Aktivrente ...