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Energie- und Stromsteuer 2026
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 881Seit dem sind mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl 2025 I Nr. 340) zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Für Betreiber dezentraler Eigenerzeugungsanlagen (z. B. PV, KWK, Wind) ist insbesondere der neue standort- und betreiberbezogene Anlagenbegriff relevant: Die bisherige standortübergreifende „Anlagenverklammerung“ entfällt. Dadurch können Schwellenwerte (insb. 2 MW-Grenze) und die Passfähigkeit bestehender Erlaubnisse zur Steuerbefreiung nach § 9 StromStG neu zu bewerten sein. Für typische Umstellungsfälle eröffnet das Informationsschreiben der Generalzolldirektion eine Übergangspraxis: Bei wirksamem und vollständigem Antrag bis kann eine erforderliche Erlaubnis – bei Vorliegen der Voraussetzungen – rückwirkend ab dem erteilt werden.
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Eigenerzeuger, Anlagenbetreiber und dezentrale Versorgungsmodelle
[i]Absoluter CO₂-Grenzwert für hocheffiziente KWK-AnlagenWeitere Schwerpunkte sind die Neudefinition hocheffizienter KWK-Anlagen mit zusätzlichem CO₂-Kriterium (270 g CO 2/kWh Energieertrag) sowie die neue Befreiung für „Quartiersstrom“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StromStG. Steuerfrei ist danach der Strom aus Anlagen bis 2 MW, der aus nachwe...