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NWB Nr. 14 vom Seite 901

Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in der Europäischen Union

Verdichtete Sanktionsmaterie führt zur Ausweitung von Prüf-, Dokumentations- und Überwachungspflichten

Dr. Marcus Geuenich und Sven Sarcevic

Der Bundestag hat am  das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union ( BT-Drucks. 21/2508) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung ( BT-Drucks. 21/3637) beschlossen. Mit dem Gesetz (BGBl 2026 I Nr. 27), das am in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates v.  zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie [EU] 2024/1226) in nationales Recht umgesetzt. Deutschland hatte allerdings zuvor schon einen Großteil der europäischen Vorgaben erfüllt und einschlägige Verstöße konnten bereits als Straftat verfolgt werden. Gleichwohl war es für die Umsetzung der Richtlinie notwendig, bestehende Regelungen hinsichtlich der Strafbewehrung zu ergänzen oder zu erweitern.

I. Hintergrund der Gesetzesinitiative

[i]Mitgliedstaaten sind zur Vereinheitlichung bestimmter Straftatbestände verpflichtetDie Änderungen im einschlägigen Sanktionsstrafrecht des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) gehen auf die Richtlinie (EU) 2024/1...

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