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Steuern mobil Nr. 4 vom 01.04.2026

Versagung des Steuerklassenprivilegs für EU-/EWR-Familienstiftungen unionsrechtskonform

Der EuGH hat entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung einer in der EU oder im EWR ansässigen Familienstiftung gegenüber inländischen Familienstiftungen grundsätzlich nicht gegen die Vorschriften des freien Kapitalverkehrs verstößt. Sie sei gerechtfertigt, da Stiftungen im Inland alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Bei der Errichtung einer Familienstiftung im Ausland kommt daher stets die ungünstigste Steuerklasse III zur Anwendung.

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In unserer Juni-Ausgabe 2024 hatten wir Sie über eine Vorlage des FG Köln an den Europäischen Gerichtshof zur Schenkungsteuer informiert. Hierzu sind wir Ihnen noch die Antwort aus Luxemburg schuldig.

Es geht um das sog. Steuerklassenprivileg bei der Errichtung einer Familienstiftung. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG richtet sich hier der Steuersatz für die Zuwendungen nach dem Verwandtschaftsverhältnis – zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies aber nur b...

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