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Steuern mobil Nr. 4 vom 01.04.2026

Eigene Kosten des Arbeitnehmers für einen Stellplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil

Der BFH hat zum Nachteil betroffener Arbeitnehmer entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage durch den Arbeitgeber in der Nähe des Arbeitsplatzes als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten tritt. Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten mindern daher nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs. Es gibt aber wohl einen einfachen Ausweg.

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Auch bei dem nächsten Urteil geht es um einen Stellplatz. Zum Nachteil betroffener Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen, hat der BFH entschieden: Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer hierfür selbst getragene Kosten mindern daher nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs.

Vom Arbeitnehmer ...

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