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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen (BFH)
Getrocknete und zerteilte
Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der
Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der
Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht
als Hausgeflügel gelten. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und
Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind
genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur
menschlichen Ernährung geeignet sind (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Gesellschaftszweck der Klägerin umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Tiernahrung und Tierpflegeprodukten. Strei...