Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den
Leitsatz
Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des (BGBl I 2016, 2464) ab dem auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am erfolgt sind, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.
Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 10; ErbStG § 37 Abs. 12 Satz 1; GG Art. 77 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 77 Abs. 2 Satz 5; GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug:
Tatbestand
I.
1Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der X GmbH & Co. KG (X KG). Kommanditist der X KG ist V. Am übertrug V einen Kommanditanteil in Höhe von 49 % schenkweise auf seinen Sohn S.
2Auf Anforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt FA) nach § 153 Abs. 3 i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) gab die Klägerin für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich des übertragenen Anteils an der X KG eine Feststellungserklärung in zwei Ausfertigungen ab; eine Ausfertigung hatte sie nach der bis zum geltenden Rechtslage, die andere unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des (BGBl I 2016, 2464) ErbStGAnpG 2016 erstellt. Die Klägerin beantragte, die Feststellungen nach der bis zum geltenden Rechtslage vorzunehmen, da das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Verkündung im BGBl am Gültigkeit erlangt habe.
3Mit Bescheid vom stellte das FA jeweils erklärungsgemäß den Wert des Anteils an der Klägerin auf 86.031 € und die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 212 €, der jungen Finanzmittel auf 0 €, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf 0 €, des jungen Verwaltungsvermögens auf 0 € sowie der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG) auf 1.451 €, die Anzahl der Beschäftigten auf 0 Personen und die Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 4 ErbStG) mit 0 € auf den fest. Den Feststellungen lag die gemäß dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltende Rechtslage zugrunde. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde der Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 BewG bekanntgegeben.
4Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin weiterhin die Anwendung des bis zum geltenden Rechts.
5Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Klägerin hob das FA am den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Nachdem es den S zum Einspruchsverfahren hinzugezogen hatte, wies es den Einspruch mit Entscheidung vom als unbegründet zurück. Es führte aus, mit Verkündung des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am habe der Gesetzgeber rückwirkend eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem geschaffen. Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig. Ein Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts habe sich nicht bilden können, da die Anordnung der Rückwirkung bereits in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom enthalten gewesen sei und der Deutsche Bundestag diese Gesetzesfassung am beschlossen habe.
6Die Klage hat das Finanzgericht (FG) nach Beiladung des V, des S und der X KG gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 718 veröffentlicht.
7Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geltend.
8Die in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 vorgesehene echte Rückwirkung auf den sei unzulässig. Der Beschluss des Deutschen Bundestags vom habe das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Fortgeltung des bisherigen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht zerstören können. Denn der Bundesrat habe dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf nicht zugestimmt, sondern in seiner Sitzung am die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel beschlossen, eine grundlegende Überarbeitung zu verlangen. Zum Zeitpunkt der Schenkung des V sei die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens offen gewesen. Es habe keineswegs festgestanden, dass der Gesetzgeber tatsächlich eine Rückwirkung anordnen würde. Die Einigung im Vermittlungsausschuss sei erst am erfolgt. Mindestens bis zum anschließenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom hätten die Steuerpflichtigen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts vertrauen können.
9Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 2 BvL 6/59 (BVerfGE 13, 261) entschieden, dass ein Gesetzentwurf allein den Vertrauensschutz nicht zerstöre, da seine Umsetzung nicht sicher sei. Dasselbe müsse im Streitfall für den Bundestagsbeschluss vom gelten. Da der Bundesrat dem Entwurf habe zustimmen müssen, sei ungewiss gewesen, ob dieser Gesetz werde. Das BVerfG selbst sei am gemäß seiner Pressemitteilung noch von der Fortgeltung des alten Rechts ausgegangen. Soweit das FG auf den (BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628) verweist, sei dem entgegenzuhalten, dass in jenem Fall nicht der Vermittlungsausschuss angerufen worden sei.
10Die Klägerin beantragt,
die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, des jungen Verwaltungsvermögens und der Schulden nach § 13b Abs. 10 ErbStG, der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG vom , geändert durch Bescheid vom , dahingehend zu ändern, dass die Feststellungen unter Anwendung der bis zum geltenden Gesetzeslage erfolgen.
11Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
12Es verteidigt die Vorentscheidung und ergänzt, nach der Rechtsprechung des BVerfG entfalle der Vertrauensschutz bereits mit dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags, unabhängig davon, ob das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedürfe. In seinem Beschluss vom 1 BvL 19/69 (BVerfGE 27, 167) habe das BVerfG allein auf den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom abgestellt, obgleich der Bundesrat am den Vermittlungsausschuss angerufen habe. Auch in den Beschlüssen vom 2 BvL 2/83 (BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628) und vom 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 (BVerfGE 126, 369) habe sich das BVerfG mit den Mitwirkungsbefugnissen des Bundesrats auseinandergesetzt und betont, ein schutzwürdiges Vertrauen entfalle nicht erst, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher sei. Wenn das BVerfG auf den "endgültigen" Gesetzesbeschluss abstelle, meine es den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 86 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Ein Abstellen auf einen etwaigen erneuten Beschluss des Deutschen Bundestags nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens würde zu nicht hinnehmbaren Unsicherheiten führen. Je nachdem, ob es sich um ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz handele, sei unklar, ob und mit welchem Ausgang der Bundesrat von seinen durch Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG eingeräumten Befugnissen Gebrauch mache. Es könnte immer erst im Nachhinein beurteilt werden, ob mit dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags das schutzwürdige Vertrauen entfallen sei.
13Die Klägerin, das FA und die Beigeladenen haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren am beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO). Es hat keinen Antrag gestellt.
15Das BMF schließt sich den Ausführungen des FG und des FA an. Es ergänzt, Vertrauensschutz auf den Fortbestand des bisherigen Rechts lasse sich auch nicht aus den (BStBl I 2016, 646) ableiten. Deren Ziel beschränke sich erkennbar darauf, der Annahme entgegenzutreten, dass zum eine Erbschaftsteuerpause eingetreten sei.
Gründe
II.
16Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf den Feststellungszeitpunkt des zulässig ist. In der Sache sind die Feststellungen zutreffend; sie folgen der Erklärung der Klägerin.
171. Das FG ist zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Klägerin ist nach § 13b Abs. 10 Satz 5 ErbStG i.V.m. § 155 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG unabhängig von einer eigenen Beschwer klagebefugt, da sie gemäß § 153 Abs. 3 BewG von dem FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert worden war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs , BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5, Rz 34). Auch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, obgleich diese nicht dargelegt hat, aus welchem Grund die Anwendung des alten Rechts im Streitfall günstiger sei. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht unabhängig von den steuerrechtlichen Auswirkungen der angefochtenen Feststellungen. Es genügt, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Feststellungen geltend macht (vgl. Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 40 Rz 102).
182. § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ist nach Art. 3 ErbStGAnpG 2016 rückwirkend zum in Kraft getreten und war auf den Feststellungszeitpunkt anzuwenden.
19a) Im vorliegenden Fall findet für die Bewertung der Anteile der Klägerin § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 nach Art. 3 ErbStGAnpG 2016 Anwendung. Auf das (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) hin wurde § 13b ErbStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl I 2011, 2131) StVereinfG 2011, geändert durch Art. 30 Nr. 2 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I 2013, 1809), durch Art. 1 Nr. 4 ErbStGAnpG 2016 neu gefasst. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde am beschlossen und am verkündet. Gemäß Art. 3 ErbStGAnpG 2016 trat es rückwirkend zum in Kraft. Nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG, der durch Art. 1 Nr. 10 ErbStGAnpG 2016 eingefügt wurde, finden die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a ErbStG i.d.F. des Art. 1 ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entsteht.
20b) Danach ist für die schenkungsteuerliche Bewertung des unentgeltlichen Erwerbs der Kommanditanteile an der X KG durch S, der am erfolgte, in Bezug auf die Bewertung der Anteile an der Klägerin § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 anwendbar.
213. Die Anwendung der Neufassung des § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe, die wie vorliegend vor der Verkündung des Gesetzes am erfolgten, führt zwar zu einer echten Rückwirkung.
22a) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (, BVerfGE 135, 1, unter B.II.1.a [Rz 41 f.]; , BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 135, 137; , BVerfGE 157, 177, Rz 55).
23b) Danach führt die Anwendungsregelung des § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 zu einer echten Rückwirkung. Gemäß § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (Bewertungsstichtag). Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Zuwendung, die im Streitfall am ausgeführt wurde, bedeutet die Regelung des § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016, dass der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abgeändert hat, da die Neuregelung zur Bewertung der Schenkung nach § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 erstmalig auch für bei Verkündung der Regelung bereits erfolgte Schenkungen Wirkung entfaltet. Diese betrifft auch die gemäß § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG zu treffenden Feststellungen, die der Steuerfestsetzung dienen.
244. Die durch § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 im Hinblick auf die zeitliche Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG bewirkte echte Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
25a) Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen. Dies schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten. Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, unter B.II.3. [Rz 62 f.], und vom 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rz 51 f.).
26b) Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (, BVerfGE 135, 1, unter B.II.3.b aa [Rz 64]; , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2025, 1344, Rz 37).
27c) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (, BVerfGE 135, 1, unter B.II.3.b aa [Rz 65]; , BFH/NV 2025, 1344, Rz 38).
28aa) Ein Bürger kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG jedenfalls ab dem Tag des endgültigen Beschlusses des Deutschen Bundestags über einen Gesetzentwurf nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen, sondern muss ab diesem Zeitpunkt mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369, unter C.I.3.c bb (3) [Rz 81], und vom 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 57). Der endgültige Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags stellt einen wesentlichen Markstein auf dem Weg der Gesetzwerdung dar. Mit diesem Beschluss ist der wesentliche wenn auch nicht der einzige und nicht der letzte Unsicherheitsfaktor beseitigt, was das "Ob" und "Wie" der Neuregelung angeht (, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628, unter C.II.3.b bb (5) [Rz 139]). Zugleich liegt von diesem Zeitpunkt an das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens offen zutage und kann von jedem zur Kenntnis genommen werden. Steht damit schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch, dass es überhaupt endgültig zustande kommen wird, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf (, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628, unter C.II.3.b bb (5) [Rz 139]; vgl. auch , BVerfGE 13, 261, unter B.IV.1. [Rz 58]; , BVerfGE 30, 272, BStBl II 1973, 431, unter C.II.3.b [Rz 50]).
29bb) Bei dem nach der Rechtsprechung des BVerfG maßgebenden "endgültigen" Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags handelt es sich um den Beschluss des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. , BVerfGE 13, 261, unter B.IV.1. [Rz 58]). Das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung wird grundsätzlich auch dann jedenfalls durch diesen Beschluss zerstört, wenn der einberufene Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt und der Deutsche Bundestag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG erneut Beschluss zu fassen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Deutsche Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 4 GG über die Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrats abzustimmen hat, denn ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt nicht erst, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern schon, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist (vgl. , 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369, unter C.I.3.c bb (3) [Rz 82]).
30cc) War allerdings die betreffende Gesetzesänderung noch nicht Gegenstand des Beschlusses des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern wurde sie vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagen, tritt die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens in den künftigen Bestand der bisherigen Rechtslage erst mit dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses ein (vgl. , BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 60). In diesen Fällen besteht kein schutzwürdiges Vertrauen mehr ab der Zustimmung des Deutschen Bundestags zum Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG). Dieser Zeitpunkt entspricht in jeder Hinsicht dem des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags über einen Gesetzentwurf, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auch in den Fällen echter Rückwirkung den zeitlichen Endpunkt eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtslage bestimmt (, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 61).
31d) Nach diesen Maßstäben ist am ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des vor der Einfügung des § 13b Abs. 10 ErbStG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Rechts über den hinaus entfallen. An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag über den Gesetzentwurf entschieden. Auf den Fortbestand der bisherigen Regelung konnten Steuerpflichtige nicht mehr vertrauen.
32aa) Der Bundestagsbeschluss vom hat ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des vor der Einfügung des § 13b Abs. 10 ErbStG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Rechts über den hinaus beseitigt. Die Anwendungsregelung des § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG, gemäß der unter anderem § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem entsteht, war erstmals in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom (BTDrucks 18/8911, S. 29) enthalten. Gleiches gilt für Art. 3 ErbStGAnpG 2016, nach dem dieses Gesetz mit Wirkung vom und damit gegebenenfalls rückwirkend in Kraft tritt (BTDrucks 18/8911, S. 30, 48). Am hat der Deutsche Bundestag das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschlossen. Seit diesem Gesetzesbeschluss war das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bekannt und konnten sich die Steuerpflichtigen und die Feststellungsbeteiligten auf die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf ab dem ausgeführte Zuwendungen einstellen.
33bb) Der Umstand, dass der Bundesrat am nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung verlangt hat (vgl. BRDrucks 344/16 (Beschluss)), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (BTDrucks 18/9690) waren die Regelungen des Feststellungsverfahrens in § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 nicht betroffen. Hat der Deutsche Bundestag wie im Falle des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 die rückwirkende Gesetzesänderung nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschlossen, ändern die Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats gemäß Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG sowie Unsicherheiten darüber, ob und mit welchem Inhalt die künftige Regelung endgültig zustande kommen wird, nichts daran, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Rechts mit dem Bundestagsbeschluss weggefallen ist, sofern wie im vorliegenden Fall das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht (s. oben unter II.4.c bb und cc).
34cc) Die Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I 2016, 646) waren nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Rechts nach dem über den Tag des Bundestagsbeschlusses vom hinaus aufrechtzuerhalten. In den Gleich lautenden Erlassen hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung in vollem Umfang weiter anwendbar bleibe. Das gelte auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht. Zugleich hat die Finanzverwaltung auf die Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I 2015, 788) verwiesen, durch die die Finanzbehörden angewiesen wurden, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Feststellungen nach § 13b Abs. 2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011, der Vorgängervorschrift des § 13b Abs. 10 ErbStG, in vollem Umfang vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO zu treffen. Diese Verwaltungsanweisungen ändern nichts daran, dass Steuerpflichtige und Feststellungsbeteiligte seit dem Bundestagsbeschluss vom , mit dem die vom Gesetzgeber beabsichtigte Rückwirkung offen zutage trat, damit rechnen mussten, dass auf nach dem ausgeführte Zuwendungen § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 anzuwenden sein wird. Dies folgt ungeachtet des Inhalts der Verwaltungsanweisungen aus dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive.
35dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom BVerfG in seinem Urteil vom 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) getroffenen Fortgeltungsanordnung. Auch diese hat kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Fassung des § 13b ErbStG über den hinaus begründet. Zwar sind nach der Fortgeltungsanordnung die verfassungswidrigen Regelungen unabhängig vom Fristlauf für den Gesetzgeber bis zu der tatsächlichen Neuregelung anwendbar (, BFHE 273, 547, BStBl II 2022, 77, Rz 23). Die Fortgeltungsanordnung des BVerfG vermag jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, dass der Gesetzgeber keine Neuregelung mit Rückwirkung treffen darf (anderer Ansicht Wachter, GmbHRundschau 2017, 1). Zumal das BVerfG in seiner Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass die Anordnung der Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründet, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt (vgl. , BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 292).
36ee) Die Pressemitteilung Nr. 41/2016 des (http://hbfm.link/859) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das BVerfG hat darin darüber informiert, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zwar fortgelten würden, der Vorsitzende des Ersten Senats des BVerfG aber am der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt habe, dass sich der Erste Senat da eine Gesetzesänderung "bis heute" nicht vorliege nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen werde. Mit dieser Pressemitteilung hat das BVerfG kenntlich gemacht, dass es bestehende Handlungsmöglichkeiten zum Beispiel eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in Erwägung zieht, um seinem Urteil vom 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) Geltung zu verschaffen (vgl. , BFHE 273, 547, BStBl II 2022, 77, Rz 29). Die Pressemitteilung vermag aber nichts daran zu ändern, dass bereits mit dem Bundestagsbeschluss vom ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts für nach dem ausgeführte Zuwendungen entfallen war. Seit dem war bekannt, dass der Deutsche Bundestag Regelungen beschlossen hat, die eine rückwirkende Anwendung des § 13b ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 vorsehen.
37e) Im Streitfall hat das FG demgemäß zutreffend entschieden, dass die in dem Bescheid vom , dem Änderungsbescheid vom und der Einspruchsentscheidung vom auf der Grundlage des § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 getroffenen Feststellungen nicht wegen einer echten Rückwirkung verfassungswidrig sind. Andere Fragen als die Anwendbarkeit des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
385. Das FG hat zudem zutreffend angenommen, dass die Feststellung des Werts von Anteilen an der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG rechtmäßig ist.
39Die für diese Feststellung maßgebenden Normen sind durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert worden. Die Klägerin hat in den beiden Ausfertigungen ihrer Feststellungserklärung einen identischen Substanzwert ihres Betriebsvermögens in Höhe von 86.031 € angegeben, der über dem jeweils im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten und entsprechend erklärten Wert liegt und daher unstreitig als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) anzusetzen ist.
406. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 139 Abs. 4 FGO.
417. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO). Die Klägerin, das FA und die Beigeladenen haben wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein entsprechender Verzicht des dem Revisionsverfahren beigetretenen BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich. Das BMF erlangt durch den Beitritt zum Verfahren zwar die verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten (§ 122 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 57 Nr. 4 FGO); über das Verfahren zu disponieren vermag es jedoch nicht (, BFHE 263, 492, BStBl II 2020, 463, Rz 28).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.XR28.22.0
Fundstelle(n):
HAAAK-12920