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Einkommensteuer | Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag
Die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG, nach der der Gewinn 200.000 € nicht übersteigen darf, richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der sich aus der Steuerbilanz ergebende Jahresüberschuss ist somit um außerbilanzielle Hinzurechnungen (z. B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben) sowie außerbilanzielle Kürzungen (z. B. für steuerfreie Betriebseinnahmen) zu korrigieren.
[i]Jahresüberschuss 189.821 € + Gewerbesteuer 25.722 €Aus der Bilanz des Klägers zum ergab sich ein Gewinn i. H. von 189.821 €, der um eine Gewerbesteuerrückstellung i. H. von 25.722 € gemindert worden war. Nach Hinzurechnung der Rückstellung gemäß § 4 Abs. 5b EStG ergab sich ein Gewinn von 215.543 €. Der Kläger bildete einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 45.763 €, den das Finanzamt wegen Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € nicht anerkannte.