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Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung ohne betriebliche Veranlassung bei Grundstücksveräußerung nicht abziehbar
Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund der Veräußerung einer privaten Immobilie gezahlt wird, ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar, auch wenn der Kredit ursprünglich auch aus betrieblichen Gründen aufgenommen worden ist. Denn infolge der Veräußerung der Immobilie wird der ursprüngliche betriebliche Veranlassungszusammenhang ersetzt.
[i]Ursprüngliches Darlehen war teilweise betrieblich veranlasstDer Kläger erzielte Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, u. a. aus der Vermietung einer privaten Immobilie, aus einer Photovoltaikanlage und aus einer Betriebsaufspaltung. Für die Finanzierung seiner Aktivitäten hatte er mehrere Darlehen aufgenommen, die er im Jahr 2005 zu einem einzigen Darlehen bündelte. Die Zinsen für das Darlehen teilte er nach einem vom Finanzamt akzeptierten Schlüssel auf und ordnete sie den e...