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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.03.2026

Verfahrensrecht | Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts (BRAK)

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist. Auf einen entsprechenden Beschluss des BFH, der nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt wurde (), weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

Nach den übereinstimmenden Schilderungen aller Beteiligten stand fest, dass ein ehrenamtlicher Richter in einer mündlichen Verhandlung vor dem FG geschlafen hatte. Sicheres Anzeichen dafür sei sein hörbares Schnarchen gewesen. Erst nachdem ein Kollege ihn angestoßen hatte, sei er wieder zu sich gekommen. Die Vorgänge während des Rechts- und Tatsachengesprächs, die er offensichtlich verpasst hatte, wurden nicht wiederholt. Es fiel ein Urteil.

Wer schläft, kann der Verhandlung nicht folgen

Die geschilderten Vorgänge reichten dem BFH, um das in dieser Verhandlung gefällte Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO).

Vorschriftsmäßig besetzt sei ein Gericht nur, wenn beteiligte Richterinnen und Richter geistig in der Lage seien, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen. Wer einschlafe, gelte als „abwesend“, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen könne. Dies sei erst bei sicheren Anzeichen für das Schlafen der Fall – wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung. Schließlich könne man dem Vortrag auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen, wie der BFH in einer früheren Entscheidung festgestellt hatte.

Doch wer schnarcht, schlafe ganz offensichtlich, stellte der BFH fest – denn dem Schnarchen gehe „typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens“ voraus. Dadurch habe der ehrenamtliche Richter wesentliche Vorgänge der mündlichen Verhandlung nicht verfolgt. Unbeachtlich sei dabei, dass nicht genau feststehe, wie lange der Kollege geschlafen hatte – allein, dass er überhaupt wesentliche Teile der Verhandlung verpasst hatte, reiche aus.

Die Vorschrift über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nach § 119 Nr. 1 FGO sei schließlich auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet. Auf ihre Beachtung könnten die Beteiligten auch nicht wirksam verzichten.

Quelle: BRAK online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
YAAAK-12855