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SV-Status | Handelsvertreter als Selbstständiger im Dreiecksverhältnis
Der sozialversicherungsrechtliche Status eines freien Handelsvertreters richtet sich im Dreiecksverhältnis nicht nach der vertraglichen Konstellation, sondern nach der faktischen Eingliederung und Weisungsgebundenheit.
Ist für eine sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) das Gesamtbild entscheidend, ergab sich im Streitfall keine abhängige Beschäftigung. Zwischen der Auftraggeberin und dem Handelsvertreter bestand keine vertragliche Bindung. Zudem bestanden Zweifel an einem Beschäftigungsverhältnis, weil sämtliche Zahlungen der „Auftraggeberin“, d. h. sowohl die monatlichen Provisionszahlungen als auch die Sonder- und Leistungsprämien, der Ehefrau des Handelsvertreters über ihr Geschäftskonto zuflossen. Der Zufluss von Arbeitsentgelt an das Unternehmen der Ehefrau...