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Erbschaft | Begriff des „unbekannten“ Erben
Sind zwischen den im Einzelnen bekannten Erben lediglich die Erbquoten streitig, ist der Erbe nicht unbekannt i. S. des § 1960 BGB, sodass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft grds. nicht in Betracht kommt.
Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. des § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist. Für die Frage der Erbfolge war das handschriftliche Testament des Erblassers maßgeblich, in dem er die Beteiligten zu 1–4 als Erben eingesetzt hatte. Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung bestünden nicht, so das Gericht. Die Erbschaft sei von den Beteiligten zu 2–4 ausdrücklich, von der Beteiligten zu 1 – unstreitig – jedenfalls konkludent angenommen...