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Insolvenzplan | Weitergeltung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen
Die in einem Insolvenzplan beschlossenen Maßnahmen zur Kapitalherabsetzung und gleichzeitigen Kapitalerhöhung sind nichtig, wenn sie nicht binnen der Frist des § 58a Abs. 4 Satz 2 GmbHG (vereinfachte Kapitalherabsetzung) ins Handelsregister eingetragen worden sind. Die Frist („binnen drei Monaten“) beginnt mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses des Insolvenzgerichts zu laufen. Ihre Einhaltung kann durch das Registergericht überprüft werden.
Die gesellschaftsrechtlichen Fristenregelungen werden nicht durch die insolvenzrechtlichen Vorschriften verdrängt. Die Nichtigkeit der beschlossenen Maßnahmen führte hier auch zur Unwirksamkeit der im Insolvenzplan beschlossenen Neufassung des Gesellschaftsvertrags der GmbH, da sie das Ergebnis dieser Kapitalmaßnahmen widerspiegelt.