Gesetzgebung | Recht auf Reparatur (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat am
den
Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren“ beschlossen.
Mit dem neuen Gesetz soll für Verbraucher ein Recht auf Reparatur geschaffen werden. Dieses soll gegenüber dem Hersteller für die übliche Lebensdauer geltend gemacht werden können. Wie lange das genau der Fall ist, bestimmt das Gesetz.
Längere Gewährleistung
Bereits jetzt haben Verbraucher bei einer mangelhaften Sache das Recht auf Gewährleistung. Das bedeutet: Ein Händler muss zwei Jahre für die Mangelfreiheit eines Produktes einstehen. Geht das gekaufte Produkt innerhalb dieser Zeit kaputt, haben Verbraucher gegenüber dem Händler verschiedene Rechte. Bei der Entscheidung für eine Reparatur soll sich künftig die Gewährleistung von zwei auf drei Jahre verlängern.
Was ist ein Mangel?
Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das bei dieser Art von Produkt üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel. Verbraucher können dann Gewährleistungsrechte geltend machen.
Außerdem besteht durch das neue Gesetz die Möglichkeit, Ersatzteile und Werkzeug für die Reparatur zu einem angemessenen Preis vom Hersteller zu erhalten. Damit kann man die Reparatur selbst in die Hand nehmen.
Die Gesetzesmaterialien sowie weitere Informationen hierzu (u.a. ein Infopapier) sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Der Bundestag muss dem Vorhaben noch zustimmen.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
PAAAK-12845