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Online-Live-Fortbildungen für Berater unterfallen nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz
In einem Grundsatzurteil hat der , NWB NAAAK-11035) entschieden, dass Online-Live-Fortbildungen nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) (BGBl I 2000 S. 1672) unterliegen, also weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden können. Das ist auch für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachberater mit Fortbildungspflicht eine erfreuliche Botschaft.
Hintergrund der Entscheidung
[i]Fernlehrgänge nach dem FernUSG bedürfen einer staatlichen ZulassungOnline-Unterricht und E-Learning als Formen des Fernunterrichts haben eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Sie fungieren als Wachstumsmotor im Bildungssektor, steigern die Effizienz in Unternehmen und fördern die digitale Transformation. Der Anwendungsbereich des FernUSG ist (nur) eröffnet, wenn auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG). Das Gesetz regelt hierbei Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer. Es bestimmt zum Schutz der Teilnehmer u. a., dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge.
Worum ging es im Streitfall?
[i]BGH musste die Anforderungen an „Fernunterricht“ klärenGege...