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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Drittländern
Keine grundsätzliche Abwertung des Beweiswerts
Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, hat er nach Ablauf des dritten Tages eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen. Dabei können Nachweise auch aus Drittländern stammen – ohne dass ihr Beweiswert von vornherein gemindert wäre. Welche Anforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Fällen gelten und wie der Beweiswert korrekt zu beurteilen ist, verdeutlicht die BAG‑Entscheidung vom .
I. Anzeigepflichten
Gemäß § 5 Abs. 1 EntgFG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Wenn sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, ist er gem. § 5 Abs. 2 EntgFG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Ar...