Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Durchbrechung der Ansatzstetigkeit zur Vermeidung eines Schedulings bei der Bewertung latenter Steuern?
I. Sachverhalt
Die A GmbH hat ihren Mitarbeitern Betriebsrenten zugesagt. Die steuerlichen Regelungen zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen weichen von den handelsbilanziellen Regeln ab. In ihrem Jahresabschluss wird die Pensionsrückstellung daher mit einem den steuerbilanziellen Wertansatz übersteigenden Wert bewertet. Dies stellt eine temporäre Differenz dar. Bisher hat die A das Wahlrecht gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB zugunsten des bilanziellen Ansatzes aktiver latenter Steuern ausgeübt. Sachverhalte, die die Abgrenzung passiver latenter Steuern zufolge haben, gibt es keine. Für die Bewertung sind gem. § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB die unternehmensindividuellen Steuersätze zum Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen heranzuziehen. Für die A ergibt sich dieser Steuersatz u. a. aus der Körperschaftsteuer. Gemäß § 23 Abs. 1 KStG i. d. F. des Wachstumsboostergesetzes beträgt der Steuersatz bis einschl. VZ 2027 15 % und wird beginnend 2028 sukzessive um jeweils ein Prozentpunkt pro Jahr gesenkt. Ab 2032 beträgt er dann 10 %.
Die konkrete Bewertung der aktiven latenten Steuern der A ist demzufolge davon abhängig, in welchen Jahren sich die Bewertungsdifferenz voraussichtlich abbauen wird (DRS 18.41). Dies macht ein „Scheduling“ erforderlich. A müsste ihren Aktuar mit einer versicherungsmathematischen Vorausberechnung beauftragen. Um sich dessen Honorar zu ersparen, beabsichtigt A, das Ansatzwahlrecht per abweichend von der bisherigen Vorgehensweise zugunsten der Nichtaktivierung aktiver latenter Steuern auszuüben.
II. Fragestellung
Darf die A im Jahresabschluss 2025 vom Ansatz latenter Steuern auf die Differenz zwischen der handelsbilanziellen und der bilanzsteuerlichen Pensionsbewertung absehen?