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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung im Lichte jüngster BFH-Rechtsprechung
Der II. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom seine Rechtsprechung bezüglich eines fehlenden subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verstetigt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Fragen sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie nicht nur für Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen, sondern auch zwischen fremden Dritten anwendbar sind. Insbesondere wird deutlich, dass die Dokumentation eines drittkonformen Leistungsaustausches im täglichen Geschäftsverkehr zwingend ist.
Der BFH verstetigt seine Rechtsauffassung, dass eine Schenkungsteuer gem. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auch ohne Schenkungsabsicht entstehen kann.
Die Argumentation des II. Senats, dass ein subjektiver Tatbestand nicht erfüllt sein muss, überzeugt mit Blick auf den Telos der Vorschrift sowie den Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG nicht.
Für die Praxis ergibt sich auch für Sachverhalte zwischen fremden Dritten ein zwingender Dokumentationsaufwand, dass von einer Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann, um in Betriebsprüfungen eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verlässlich abwenden zu können.
Die Auslegung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durch den II. S...