Grunderwerbsteuer | Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG (gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der
Länder haben sich zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände
in
§ 1 Abs. 2a bis 3a
GrEStG geäußert ().
Hintergrund: Mit Urteilen v. - II R 44/18, BStBl 2023 II S. 1009 und v. - II R 40/20, BStBl 2023 II S. 1012 hat der BFH zur Frage Stellung genommen, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG zugerechnet wird (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachrichten v. 7.7.2022 bzw. v. 30.3.2023, jeweils mit Anmerkung Loose).
Mit dem JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde in § 1 Abs. 4a GrEStG die Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG gesetzlich geregelt.
In dem Erlass äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder ausführlich zur
Zurechnung für Erwerbsvorgänge, die bis zum verwirklicht wurden sowie zur
Zurechnung für Erwerbsvorgänge, die ab dem verwirklicht wurden.
Der Erlass tritt an die Stelle der , BStBl 2023 I S. 1872 zur Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Ergänzungstatbestände vom (s. hierzu Graessner/Lottermoser, ).
Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit in gleich lautenden Erlassen, die vor diesem Erlass veröffentlicht worden sind, gegenteilige Ausführungen enthalten sind, sind diese Ausführungen nicht mehr anzuwenden.
Mehr hierzu in einer der nächsten Ausgaben der NWB.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
MAAAK-12778