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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 101

Der allzu großzügige Osterhase und die Schenkungsteuer

Anmerkung zum

Alexander Keßeler und Nora Leuchtenberger

In seiner Entscheidung vom musste das FG Rheinland-Pfalz über die Auslegung des Begriffs des „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bei hochvermögenden Personen entscheiden. Der erkennende Senat hat in Bezug auf eine Geldschenkung zu Ostern i. H. von 20.000 € eine Steuerfreiheit abgelehnt – die Revision wurde zugelassen.

Kernaussagen
  • Das FG Rheinland-Pfalz beabsichtigt eine Abkehr von der relativen Betrachtungsweise hin zu einem allgemeinen Wertmaßstab (allgemeine Verkehrsanschauung) hinsichtlich der „Üblichkeit“ von Gelegenheitsgeschenken. Wertmäßig soll eine Orientierung an § 22 ErbStG erfolgen.

  • § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bleibt (vorerst) mit zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten behaftet – eine Konkretisierung durch den BFH wäre wünschenswert.

  • Aus Beratersicht dürfte die Vorschrift auch weiterhin nicht für steuerplanerische Zwecke in Betracht kommen.

I. Sachverhalt

Im Streitfall war der Kläger Sohn des im Jahr 2023 verstorbenen Schenkers. Er erhielt im Jahr 2015 eine Schenkung i. H. von 20.000 € zu Ostern (). Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Schenkers hatte er Geldschenkungen im Wert zwischen 10.000 und 100.000 €, insgesamt 450.000 €, erhalten. Der Vater verfügte über ein jährliches Einkommen von durchschnittlich 2,5 Mio. € und ein geschätztes Privatvermögen im Zeitpunkt der Schenkung von rund 30 Mio. €.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger u. a. das Ostergeschenk aus 2015 als steuerfreie (Vor-)Schenkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG an. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge mit Bescheid vom daraufhin Schenkungsteuer hinsichtlich dieses Ostergeschenkes fest. Der Beklagte half dem daraufhin gegen die Steuerfestsetzung eingelegten Einspruch auch nicht ab, da der Geldbetrag nicht als übliches Geschenk anzusehen sei.

Nach Ansicht des Klägers erfolgten die Geldgeschenke stets zu besonderen Anlässen. Es sei eine individuelle Betrachtung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG maßgeblich – die diversen Schenkungen hätten sich innerhalb der Vermögensverhältnisse des Vaters bewegt und seien bei prozentualer Betrachtung bezogen auf das Gesamtvermögen auch nicht als vorweggenommene Erbfolge zu sehen.

Auch die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Nach historischer Auslegung sei § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zwar enger auszulegen als § 534 BGB, es müsse sich allerdings dennoch um eine Schenkung i. S. des § 534 BGB handeln, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen werde.

Das Finanzgericht kommt daher zu folgender Definition des „Gelegenheitsgeschenks“: Es handelt sich um eine Schenkung, der sich der Schenker der Zuwendung gesellschaftlich nicht entziehen kann, weil sie einer als selbstverständlich betrachteten Gepflogenheit entspricht und dadurch quasi unvermeidbar ist.

Die im Vergleich zu § 534 BGB vorzunehmende engere Auslegung habe sodann über das Tatbestandsmerkmal der „Üblichkeit“ zu erfolgen.

Systematisch ergebe sich, dass ein Gelegenheitsgeschenk stets eine anlassbezogene Aufmerksamkeit darstelle. Einer relativen Betrachtungsweise der „Üblichkeit“, die sich an den im jeweiligen Einzelfall betroffenen gesellschaftlichen Normen und Konventionen orientiere, sei allerdings nicht zu folgen, sondern diese sei am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren. Dadurch solle eine Privilegierung von besonders wohlhabenden Schenkern verhindert werden. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG gerade nicht von der typisierenden, auf den konkreten Vermögenserwerb beschränkten und an allgemeinen Wertmaßstäben orientierenden Systematik der §§ 15, 16 und 19 S. 102ErbStG lösen wollen. Anderenfalls könne die gleichheitsgerechte Besteuerung und somit der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch besonders vermögende Personen grundsätzlich unterlaufen werden. Zudem sei eine relative, an individuellen Vermögensverhältnissen orientierte Höchstgrenze im Lichte eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs hinsichtlich der Deklaration und Verifizierung problematisch. Der Zweck der Regelung – zu verhindern, dass detaillierte Informationen über den Preis des Geschenks und wechselseitige Vermögensverhältnisse auszutauschen wären – würde durch die Annahme einer relativen Betrachtungsweise überdies konterkariert.

Bei der Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG könne vielmehr indiziell auf die Wertung der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG zurückgegriffen werden, ohne hieraus starre Wertgrenzen abzuleiten.

Dieses Verständnis zugrunde gelegt, übersteige in einer anzustellenden Gesamtschau der Geldbetrag von 20.000 € die allgemeinen Voraussetzungen einer Pflicht- und Anstandsschenkung. Zwar spreche das Näheverhältnis, nicht jedoch der Anlass oder die Art des Geschenks für eine Üblichkeit des Gelegenheitsgeschenks. Dies unterstreiche die quantitative Wertung des § 22 ErbStG.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum BFH zu.

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