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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 111

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung im Lichte jüngster BFH-Rechtsprechung

Anmerkung zum

Thomas Brinkmann

Der II. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom seine Rechtsprechung bzgl. eines fehlenden subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verstetigt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Fragen sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie nicht nur für Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen, sondern auch zwischen fremden Dritten anwendbar sind. Insbesondere wird deutlich, dass die Dokumentation eines drittkonformen Leistungsaustausches im täglichen Geschäftsverkehr zwingend ist.

Kernaussagen
  • Der BFH verstetigt seine Rechtsauffassung, dass eine Schenkungsteuer gem. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auch ohne Schenkungsabsicht entstehen kann.

  • Die Argumentation des II. Senats, dass ein subjektiver Tatbestand nicht erfüllt sein muss, überzeugt mit Blick auf den Telos der Vorschrift sowie den Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG nicht.

  • Für die Praxis ergibt sich auch für Sachverhalte zwischen fremden Dritten ein zwingender Dokumentationsaufwand, dass von einer Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann, um in Betriebsprüfungen eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verlässlich abwenden zu können.

I. Sachverhalt

Der Kläger, sein Bruder B und ihr Vater V waren Gesellschafter der A-GmbH (Anteile: Kläger 30 %, B 30 %, V 40 %). Am schlossen sie einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung bestimmter Geschäftsanteile von B an die A-GmbH (oder einen von ihr zu benennenden Dritten) mit Wirkung zum zu einem Kaufpreis von 2,1 Mio. €. V verstarb noch im Jahr 2013.

Am trat der Kläger als vollmachtloser Vertreter des B den bereits 2017 verkauften Geschäftsanteil an die A-GmbH ab und nahm diese Erklärung zugleich als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft an. B genehmigte die Abtretung am notariell.

Das Finanzamt bewertete den Vorgang als gemischte Schenkung des B an den Kläger und setzte zunächst Schenkungsteuer von 3.809.015 € fest, basierend auf einem Erwerbswert von rund 10,9 Mio. €. Der Kläger bestritt einen Schenkungswillen, da zwischen ihm und B seit 2012 ein Zerwürfnis bestanden habe und der Kaufpreis ursprünglich als ausgewogen erschien. Nach neuer Wertermittlung des Feststellungsfinanzamts (anteilige Werterhöhung: 9.688.833 €) reduzierte das Finanzamt die Steuer auf 3.069.080 €.

Das Finanzgericht hob den Schenkungsteuerbescheid auf, da das Finanzamt für den maßgeblichen Zeitpunkt der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) keine Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 ErbStG festgestellt habe.

II. Rechtsfragen

Im Verfahren stellen sich die nachfolgenden Rechtsfragen:

  1. Schenkungsteuer ohne Schenkungsabsicht: Erfordert § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, dass ein subjektiver Tatbestand in Form eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit oder einer Bereicherungsabsicht erfüllt ist?

  2. Bewertungsstichtag der Werterhöhung: Strittig war ferner, zu welchem Stichtag die Werterhöhung der Anteile erfolgt.

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