Suchen Barrierefrei
Oberste Finanzbehörden der Länder - S 4501

Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Absatz 2a bis 3a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)

Bezug:

Bezug:

Bezug: BStBl 2023 I S. 1872

I Allgemeines und Anwendungsregelung

1Mit seinen Urteilen II R 44/18 und II R 40/20 hat der Bundesfinanzhof Stellung dazu genommen, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG zugerechnet wird.

2Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde in § 1 Absatz 4a GrEStG die Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG gesetzlich geregelt.

3Daraus ergeben sich folgende Anwendungsregelungen:

  • Für Erwerbsvorgänge, die bis zum verwirklicht wurden, gilt Textziffer II.

  • Für Erwerbsvorgänge, die ab dem verwirklicht wurden, gilt Textziffer III.

4Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Ergänzungstatbestände vom (BStBl 2023 I S. 1872). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit in gleich lautenden Erlassen, die vor diesem Erlass veröffentlicht worden sind, gegenteilige Ausführungen enthalten sind, sind diese Ausführungen nicht mehr anzuwenden.

II. Zurechnung bis zum

1 Grundsätze

5Ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 der Abgabenordnung (AO). Maßgebend ist die grunderwerbsteuerliche Zurechnung.

6Für Beginn und Ende einer grunderwerbsteuerlichen Zurechnung ist lediglich die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG entscheidend. Durch die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Absatz 2a und Absatz 2b GrEStG, die den Übergang auf eine neue Gesellschaft fingieren, ändert sich die grunderwerbsteuerliche Zurechnung nicht.

7Da die Zurechnung nur für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG von Bedeutung ist, kann in diesem Sinne ein Grundstück nur Gesellschaften zugerechnet werden. Eine Zurechnung insbesondere auf natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder Vereine scheidet aus.

1.1 Zurechnung auf eine Gesellschaft (grundbesitzende Gesellschaft)

8Ein Grundstück ist einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn die Gesellschaft zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 GrEStG fällt. Mit der Zurechnung ist die Gesellschaft eine grundbesitzende Gesellschaft.

9Für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG ist einer Gesellschaft ein Grundstück dann nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 GrEStG fällt.

1.2 Weitere Zurechnung auf eine andere Gesellschaft

10Neben der grundbesitzenden Gesellschaft ist das Grundstück einer anderen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den Rechtsvorgang, der nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, zuzurechnen, wenn diese Gesellschaft zuvor hinsichtlich dieses Grundstücks einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG fällt. Das bloße Halten einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe ist für eine Zurechnung nicht ausreichend.

11Für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG ist dieser anderen Gesellschaft das Grundstück nicht mehr zuzurechnen, wenn

  • ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht,

  • ihre Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft unter die für § 1 Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG maßgebende Beteiligungsgrenze sinkt oder

  • der grundbesitzenden Gesellschaft das Grundstück nicht mehr zuzurechnen ist.

2 Besonderheiten

2.1 Übergangsregelungen des § 23 Absatz 18 bis 22 GrEStG

12Bei der Prüfung, ob eine Zurechnung durch Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG begründet wurde, ist maßgeblich bei Vorgängen

13Bei der Prüfung, ob aufgrund des Unterschreitens der für § 1 Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG maßgebenden Beteiligungsgrenze die Zurechnung eines Grundstücks beendet wurde, ist bei Vorgängen ab dem stets die Beteiligungsgrenze von 90 % maßgebend. Dabei ist es unerheblich, wann der zugrundeliegende Tatbestand verwirklicht wurde und wann die Zurechnung begonnen hat.

2.2 Vorrang des § 1 Absatz 2a und Absatz 2b GrEStG

14Die Tatbestände nach § 1 Absatz 2a und Absatz 2b GrEStG haben Vorrang vor den Tatbeständen nach § 1 Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG. Hier muss wie folgt unterschieden werden:

2.3 Rückgängigmachung und Rückerwerb nach § 16 GrEStG

15Eine Rückgängigmachung nach § 16 Absatz 1 GrEStG führt nicht dazu, dass eine Zurechnung rückwirkend entfällt. Vielmehr ist die Zurechnung zu dem Zeitpunkt beendet, an dem der Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung oder der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG entstanden ist.

16In den Fällen des Rückerwerbs nach § 16 Absatz 2 GrEStG ist die Zurechnung beendet, sobald das steuerauslösende Rechtsgeschäft für den Rückerwerb geschlossen wird.

3 Beispiele

17Beispiel 1:

Am Vermögen der B-KG sind die Gründungsgesellschafter A und B zu je 50 % beteiligt. Im Jahr 01 erwirbt die B-KG 100 % der Anteile am Kapital der A-GmbH durch Rechtsgeschäft. Im Jahr 03 gehen 100 % der Anteile am Vermögen der B-KG zu je 50 % auf die Neugesellschafter X und Y über. Die A-GmbH hat im Jahr 00 das Grundstück 1 (schwarz) und im Jahr 02 das Grundstück 2 (grau) erworben. Im Jahr 04 veräußert die A-GmbH das Grundstück 1 an die E-GmbH.

18Lösung:

Im Jahr 00 verwirklicht die A-GmbH einen Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Damit ist die A-GmbH eine grundbesitzende Gesellschaft.

Mit Abschluss des Rechtsgeschäfts im Jahr 01 wird bezüglich des Grundstücks 1 durch die B-KG ein Tatbestand nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG und mit der Erfüllung des Rechtsgeschäfts auf der Ebene der A-GmbH der Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht. Das Grundstück 1 ist daher nun sowohl der A-GmbH als auch der B-KG zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich des Tatbestands nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG eine Aufhebung nach § 16 Absatz 4a GrEStG erfolgt. Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Absatz 2b GrEStG hat keine Auswirkung auf die Zurechnung.

Im Jahr 02 verwirklicht die A-GmbH einen Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Das Grundstück 2 ist damit für die Ergänzungstatbestände nur der A-GmbH zuzurechnen.

Jahr 03:

Grundstück 1: Da das Grundstück 1 sowohl der B-KG als auch der A-GmbH zugerechnet wird, wird auf der Ebene der B-KG unmittelbar der Tatbestand des § 1 Absatz 2a GrEStG und auf der Ebene der A-GmbH mittelbar der Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht. Durch die Verwirklichung dieser Tatbestände ändert sich die Zurechnung nicht.

Grundstück 2: Lediglich auf der Ebene der A-GmbH wird mittelbar der Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht, da das Grundstück 2 für die Ergänzungstatbestände nur der A-GmbH zuzurechnen ist. Durch Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2b GrEStG ändert sich die Zurechnung nicht.

Im Jahr 04 endet die Zurechnung des Grundstücks 1 sowohl zur A-GmbH als auch zur B-KG durch die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Das Grundstück ist ausschließlich der E-GmbH zuzurechnen.

19Abwandlung des Beispiels 1:

Im Jahr 04 verkauft nicht die A-GmbH das Grundstück 1, sondern die B-KG verkauft ihre Anteile am Kapital der A-GmbH an den Neugesellschafter Z.

20Lösung:

Z verwirklicht bezüglich der Grundstücke 1 und 2 den Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG. Mit der Erfüllung des Kaufvertrags wird auf der Ebene der A-GmbH zudem jeweils der Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht.

Einer natürlichen Person kann für die Ergänzungstatbestände kein Grundstück zugerechnet werden. Daher werden die Grundstücke aufgrund der in den Jahren 00 und 02 verwirklichten Tatbestände nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG nur noch der A-GmbH zugerechnet.

21Beispiel 2:

Im Jahr 00 erwirbt die Gründungsgesellschafterin C-GmbH der grundbesitzenden A-GmbH die restlichen 70 % der Anteile am Kapital der A-GmbH und wird Alleingesellschafterin. Im Jahr 01 bringt die C-GmbH ihre Anteile an der A-GmbH in die B-GmbH ein, deren Alleingesellschafterin die C-GmbH ist. Alleingesellschafter der C-GmbH ist Y.

22Lösung:

Im Jahr 00 verwirklicht die C-GmbH auf unmittelbarer Ebene den Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG. Da sie Altgesellschafterin der A-GmbH ist, wird mit Erfüllung des Rechtsgeschäfts kein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht. Das Grundstück ist unverändert der A-GmbH nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG zuzurechnen und aufgrund der Verwirklichung des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG auch der C-GmbH.

Im Jahr 01 verwirklicht die B-GmbH auf unmittelbarer Ebene den Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG. Mit Erfüllung des Rechtsgeschäfts wird auch der Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht. Die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2b GrEStG hat keine Auswirkungen auf die Zurechnung. Das Grundstück ist unverändert der A-GmbH nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG zuzurechnen und aufgrund der Verwirklichung des § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG auch der B-GmbH. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich des Tatbestands nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 GrEStG eine Aufhebung oder Änderung nach § 16 Absatz 4a GrEStG erfolgt. Die Zurechnung zur C-GmbH endet.

23Beispiel 3:

Am Vermögen der grundbesitzenden A-OHG sind die Gründungsgesellschafter A (20 %), die B-GmbH (40 %) und die C-GmbH (40 %) beteiligt. Alleinige Gründungsgesellschafterin der B-GmbH und der C-GmbH ist die D-GmbH. Deren alleinige Gründungsgesellschafterin ist die E-GmbH (alleiniger Gründungsgesellschafter ist E). A scheidet aus der A-OHG aus, weshalb seine Anteile der B-GmbH und der C-GmbH anwachsen.

24Lösung:

Nur auf der Ebene der D-GmbH wird auf mittelbarer Ebene der Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG verwirklicht. § 1 Absatz 2a GrEStG wird nicht verwirklicht, da die B-GmbH und die C-GmbH als Gründungsgesellschafter Altgesellschafter der A-OHG sind. Das Grundstück ist unverändert der A-OHG nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG zuzurechnen und aufgrund der Verwirklichung des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG auch der D-GmbH.

4 Zusammenfassendes Beispiel

25Beispiel 4:

Seit mehr als zehn Jahren besteht folgende Ausgangsstruktur:

Das herrschende Unternehmen M-GmbH ist jeweils zu 100 % an der T1-GmbH und der T2-GmbH beteiligt. Die T1-GmbH ist zu 95 % und die T2-GmbH ist zu 5 % am Vermögen der E2-KG beteiligt. Die T1-GmbH hält zudem 100 % der Anteile an der E1-GmbH. Die E1-GmbH ist wiederum zu 95 % an der U-KG beteiligt, an der auch F zu 5 % beteiligt ist.

Vor drei Jahren entstand durch eine Ausgliederung die E3-KG, an deren Vermögen seither die E2-KG zu 95 % und die T2-GmbH zu 5 % beteiligt sind.

Vor zwei Jahren haben die E1-GmbH, die E2-KG, die E3-KG und die U-KG Grundbesitz erworben.

Im Jahr 01 wird die T1-GmbH auf die T2-GmbH verschmolzen.

Im Jahr 02 verkauft die T2-GmbH ein Grundstück aus dem Grundbesitz, der durch Anwachsung infolge der Verschmelzung auf sie übergegangen ist, an die Z-GmbH.

Im Jahr 03 veräußert die M-GmbH sämtliche Anteile an der T2-GmbH an die X-GmbH.

26Lösung:

Da die Grundstücke jeweils nach Bestehen der jeweiligen Beteiligungen erworben wurden, sind die Grundstücke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG jeweils nur der entsprechenden Gesellschaft für die Ergänzungstatbestände zuzurechnen. Damit sind die E1-GmbH, die E2-KG, die E3-KG und die U-KG grundbesitzende Gesellschaften.

Jahr 01:

Die Verschmelzung hat in Bezug auf die einzelnen Gesellschaften folgende grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsfolgen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
T1-GmbH:
Da keine Grundstücke im Eigentum der T1-GmbH stehen und ihr auch keine Grundstücke zugerechnet werden, wird bei ihrer Verschmelzung auf die T2-GmbH kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang verwirklicht.
E1-GmbH:
Durch die Verschmelzung sind 100 % der Anteile an der E1-GmbH von der T1-GmbH auf die T2-GmbH übergegangen. Dieser Übergang bereits vereinigter Anteile unterliegt nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 GrEStG grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, wird jedoch vom gleichzeitig auf der Ebene der E1-GmbH erfüllten Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG verdrängt. Das Grundstück ist daher weiterhin nur der E1-GmbH nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG zuzurechnen. Durch Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2b GrEStG ändert sich die Zurechnung nicht.
Die Steuer für den verwirklichten Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG wird nach § 6a GrEStG nicht erhoben.
E2-KG,E3-KG:
Durch die Eintragung der Verschmelzung der T1-GmbH auf die T2 GmbH in das Handelsregister geht das Mitgliedschaftsrecht der T1 GmbH an der grundbesitzenden E2-KG auf die T2-GmbH über. Damit geht der Grundbesitz der E2-KG grunderwerbsteuerbar nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG durch Anwachsung auf die T2 GmbH über. Entsprechendes gilt bezüglich der E3-KG. Die bisherigen Grundstücke der E2-KG und der E3-KG sind nun nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 GrEStG der T2-GmbH zuzurechnen.
Die Steuer für den verwirklichten Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG bezüglich der bisherigen Grundstücke der E2-KG wird nach § 6a GrEStG nicht erhoben.
Die E3-KG ist keine abhängige Gesellschaft im Sinne des § 6a GrEStG, da die M-GmbH die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten hat, so dass die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht gewährt werden kann und die Grunderwerbsteuer für den verwirklichten Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG zu erheben ist.
U-KG:
Durch die Verschmelzung der T1-GmbH auf die T2-GmbH sind 95 % der Anteile an der U-KG mittelbar übergegangen. Dieser Übergang bereits vereinigter Anteile unterliegt nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 GrEStG grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, wird jedoch vom gleichzeitig auf der Ebene der U-KG erfüllten Tatbestand des § 1 Absatz 2a GrEStG verdrängt. Das Grundstück ist daher weiterhin nur der U-KG nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG zuzurechnen. Durch Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2a GrEStG ändert sich die Zurechnung nicht.
Die Steuer für den verwirklichten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG wird nach § 6a GrEStG anteilig zu 95 % nicht erhoben, da insoweit der begünstigungsfähige mittelbare Übergang der Anteile an der U-KG den Tatbestand des § 1 Absatz 2a GrEStG erfüllt. Für die übrigen 5 % ist die Steuervergünstigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 GrEStG einschlägig, weil der Altgesellschafter F in dieser Höhe an der U-KG beteiligt bleibt.

Jahr 02:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
T2-GmbH:
Die Veräußerung ist nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG steuerbar und steuerpflichtig. Da die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht grundstücks-, sondern anteilsbezogen ist, hat die Veräußerung des Grundbesitzes auf die nach § 6a GrEStG im Jahr 01 gewährte Steuervergünstigung keinen Einfluss. Durch die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG endet die Zurechnung auf die T2-GmbH. Der Grundbesitz wird der Z-GmbH als Erwerber zugerechnet.

Jahr 03:

Der Verkauf der Anteile an der T2-GmbH an die X-GmbH hat in Bezug auf die einzelnen Gesellschaften folgende grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsfolgen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
T2-GmbH:
Das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung der bereits vereinigten Anteile an der T2-GmbH begründet, unterliegt in Bezug auf sämtliche Grundstücke, die der T2-GmbH nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG noch zuzurechnen sind, der Grunderwerbsteuer. Für diesen Erwerbsvorgang kommt § 16 Absatz 4a GrEStG in Betracht, da durch die Erfüllung des Rechtsgeschäfts der Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht wird. Der Grundbesitz, der durch Anwachsung übergegangen ist und noch nicht veräußert wurde, wird weiterhin der T2-GmbH nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG und daneben auch der X-GmbH nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG, auch unter Beachtung des § 16 Absatz 4a GrEStG, zugerechnet. Durch Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2b GrEStG ändert sich die Zurechnung nicht.
E1-GmbH:
Bei der X-GmbH findet durch den Erwerb der Anteile an der T2-GmbH eine mittelbare Übertragung der vereinigten Anteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG in Bezug auf die E1-GmbH statt. Für diesen Erwerbsvorgang kommt § 16 Absatz 4a GrEStG in Betracht, da durch die Erfüllung des Rechtsgeschäfts der Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG auf der Ebene der E1-GmbH verwirklicht wird. Der Grundbesitz wird weiterhin der E1-GmbH nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG und daneben auch der X-GmbH nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG, auch unter Beachtung des § 16 Absatz 4a GrEStG, zugerechnet. Durch Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2b GrEStG ändert sich die Zurechnung nicht.
U-KG:
Das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der T2-GmbH begründet, verwirklicht auf mittelbarer Ebene bei der U-KG den Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG. Für diesen Erwerbsvorgang kommt § 16 Absatz 4a GrEStG in Betracht, da durch die Erfüllung des Rechtsgeschäfts der Tatbestand des § 1 Absatz 2a GrEStG verwirklicht wird. Der Grundbesitz wird weiterhin der U-KG nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG und daneben auch der X-GmbH nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG, auch unter Beachtung des § 16 Absatz 4a GrEStG, zugerechnet. Durch Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2a GrEStG ändert sich die Zurechnung nicht.
Für den nach § 1 Absatz 2a GrEStG steuerbaren Vorgang wird die Grunderwerbsteuer nach § 6 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 GrEStG in Höhe von 5 % nicht erhoben, weil der Altgesellschafter F in dieser Höhe am Vermögen der U-KG beteiligt bleibt.

Auswirkungen auf § 6 und § 6a GrEStG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für die im Jahr 03 verwirklichten Steuertatbestände kommt eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht in Betracht, da die Anteile an der T2-GmbH nicht durch einen nach § 6a GrEStG begünstigten Erwerbsvorgang übergegangen sind.
Für die Vorgänge im Jahr 01 wird mit der Veräußerung sämtlicher Anteile der T2-GmbH an die X-GmbH im Jahr 03 die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG verletzt, da die Beteiligungshöhe von 95 % nicht ununterbrochen über die Dauer von fünf Jahren bestanden hat. Die Grunderwerbsteuerbegünstigung nach § 6a GrEStG entfällt nachträglich für alle im Jahr 01 begünstigten Rechtsvorgänge. Die Nacherhebung der Steuer nach § 6a Satz 4 GrEStG umfasst auch das Grundstück, das im Jahr 02 von der T2-GmbH bereits veräußert wurde. Das gilt unabhängig davon, dass der Rechtsvorgang (Veräußerung der Beteiligung), der die Nacherhebung auslöst, selbst grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Die Steuervergünstigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 GrEStG für den im Jahr 01 steuerbaren Vorgang nach § 1 Absatz 2a GrEStG bei der U-KG in Höhe von 5 % bleibt erhalten, weil der Altgesellschafter F unverändert in dieser Höhe an der U-KG beteiligt ist.

III. Zugehörigkeit ab dem

1 Grundsätze

27Ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist die grunderwerbsteuerliche Zurechnung nach § 1 Absatz 4a GrEStG.

28Für Zwecke der Ergänzungstatbestände in § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG muss einer Gesellschaft ein Grundstück „gehören“, es ihr also zugerechnet werden. Da die Zurechnung nur für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG von Bedeutung ist, scheidet eine Zurechnung insbesondere auf natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder Vereine aus.

1.1 Beginn und Ende der Zurechnung:

29Ein Grundstück ist immer der Gesellschaft zuzurechnen, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Absatz 1 GrEStG hinsichtlich des Grundstücks im Sinne des § 38 AO verwirklicht hat (siehe Anlage 1). Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so ist es ihr erst ab Eintritt der Bedingung nach § 38 AO zuzurechnen (§ 14 GrEStG), und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird (, BStBl 2015 II S. 402).

30Diese Zurechnung endet, wenn ein anderer Rechtsträger das Grundstück auf Grund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 GrEStG erworben hat. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit geführt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Rechtsvorgang, der zur Zurechnung geführt hat, nach § 16 Absatz 1 GrEStG rückgängig gemacht wurde.

31Daneben kann das Grundstück zeitgleich einer zweiten Gesellschaft zugerechnet werden, wenn und solange diese die Verwertungsbefugnis nach § 1 Absatz 2 GrEStG innehat.

1.2 Missbrauchsvermeidung:

32Nach § 1 Absatz 4a Satz 3 GrEStG finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Absatz 1 GrEStG rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Absatz 2 GrEStG zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG vermieden wird.

33Die Vorschrift zielt darauf ab, Gestaltungen zu erfassen, in denen eine grundbesitzende Gesellschaft zunächst ihr Grundstück verkauft, sodann die Anteile der nicht mehr grundbesitzenden Gesellschaft verkauft werden und zuletzt die Gesellschaft das Grundstück wieder zurückerwirbt.

1.3 Anzeigepflicht:

34Grundsätzlich gelten die allgemeinen Anzeigefristen des § 19 Absatz 3 GrEStG. Wird durch die Rückabwicklung erstmals ein Tatbestand verwirklicht, beginnt die Anzeigefrist mit der Verwirklichung der Rückgängigmachung beziehungsweise der Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs.

35Beispiel 5:

Im Jahr 00 erwirbt die G-GmbH ein Grundstück durch Rechtsgeschäft. A hält alle Anteile an der G-GmbH. Im Jahr 01 verkauft die G-GmbH ihr Grundstück an B durch Kaufvertrag. Anschließend veräußert A alle Anteile an der G-GmbH an C. Danach wird der Kaufvertrag zwischen der G-GmbH und B über das Grundstück wieder rückabgewickelt.

36Lösung:

Jahr 00:

Die G-GmbH verwirklicht einen Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Damit ist die G-GmbH eine grundbesitzende Gesellschaft. Ihr ist das Grundstück zuzurechnen.

Jahr 01:

Durch den Verkauf des Grundstücks wird der Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG verwirklicht. Somit endet die Zurechnung des Grundstücks an die G-GmbH nach § 1 Absatz 4a Satz 2 GrEStG.

Die Übertragung der Anteile auf C verwirklicht nicht den Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG, da keine Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft übergehen.

Die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach § 16 Absatz 1 GrEStG führt zur Nichtfestsetzung beziehungsweise Aufhebung der Steuerfestsetzung des Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Aufgrund des Vorbehalts des § 1 Absatz 4a Satz 3 GrEStG wird der G-GmbH das Grundstück zugerechnet, da der Erwerbsvorgang nach § 16 Absatz 1 GrEStG rückgängig gemacht wurde und dadurch ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG vermieden wurde. Der Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG wird verwirklicht, da mindestens 90 % der Anteile an der grundbesitzenden G-GmbH übergehen. Der Erwerbsvorgang ist zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Rückgängigmachung anzuzeigen.

2 Beispiele

37Beispiel 6:

Im Jahr 01 erwirbt die B-KG 100 % der Anteile am Kapital der A-GmbH durch Rechtsgeschäft. Im Jahr 03 gehen 100 % der Anteile am Vermögen der B-KG zu je 50 % auf die Neugesellschafter X und Y über. Die A-GmbH hat im Jahr 00 das Grundstück 1 (schwarz) und im Jahr 02 das Grundstück 2 (grau) erworben. Im Jahr 04 veräußert die A-GmbH das Grundstück 1 an die E-GmbH.

38Lösung:

Jahr 00:

Die A-GmbH verwirklicht einen Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Damit ist die A-GmbH eine grundbesitzende Gesellschaft. Ihr ist das Grundstück zuzurechnen.

Jahr 01:

Mit Abschluss des Rechtsgeschäfts wird bezüglich des Grundstücks 1 durch die B-KG ein Tatbestand nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG und mit der Erfüllung des Rechtsgeschäfts auf der Ebene der A-GmbH der Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht. Das Grundstück 1 ist weiterhin nur der A-GmbH zuzurechnen. Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Absatz 2b bzw. Absatz 3 GrEStG hat keine Auswirkung auf die Zurechnung.

Jahr 02:

Die A-GmbH verwirklicht einen Tatbestand nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Das Grundstück 2 ist damit für die Ergänzungstatbestände nur der A-GmbH zuzurechnen.

Jahr 03:

Lediglich auf der Ebene der A-GmbH wird mittelbar der Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht, da die Grundstücke 1 und 2 für die Ergänzungstatbestände nur der A-GmbH zuzurechnen sind. Durch Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Absatz 2b GrEStG ändert sich die Zurechnung nicht.

Jahr 04:

Die Zurechnung des Grundstücks 1 zur A-GmbH endet durch die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Das Grundstück ist ausschließlich der E-GmbH zuzurechnen.

39Abwandlung des Beispiels 6:

Im Jahr 04 verkauft nicht die A-GmbH das Grundstück 1, sondern die B-KG verkauft ihre Anteile am Kapital der A-GmbH an den Neugesellschafter Z.

40Lösung:

Z verwirklicht bezüglich der Grundstücke 1 und 2 den Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG. Mit der Erfüllung des Kaufvertrags wird auf der Ebene der A-GmbH zudem jeweils der Tatbestand nach § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht.

Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Absatz 2b bzw. Absatz 3 Nummer 3 GrEStG hat keine Auswirkung auf die Zurechnung. Außerdem können einer natürlichen Person für Zwecke der Ergänzungstatbestände keine Grundstücke zugerechnet werden. Daher sind die Grundstücke aufgrund der in den Jahren 00 und 02 verwirklichten Tatbestände nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG unverändert der A-GmbH zuzurechnen.

41Beispiel 7:

Im Jahr 00 erwirbt die Gründungsgesellschafterin C-GmbH der grundbesitzenden A-GmbH die restlichen 70 % der Anteile am Kapital der A-GmbH und wird Alleingesellschafterin. Im Jahr 01 bringt die C-GmbH ihre Anteile an der A-GmbH in die B-GmbH ein, deren Alleingesellschafterin die C-GmbH ist. Alleingesellschafter der C-GmbH ist Y.

42Lösung:

Im Jahr 00 verwirklicht die C-GmbH auf unmittelbarer Ebene den Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG. Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG hat keine Auswirkung auf die Zurechnung. Da die C-GmbH Altgesellschafterin der A-GmbH ist, wird mit Erfüllung des Rechtsgeschäfts kein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht.

Im Jahr 01 verwirklicht die B-GmbH auf unmittelbarer Ebene den Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG. Mit Erfüllung des Rechtsgeschäfts wird auch der Tatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG verwirklicht. Das Grundstück ist weiterhin nur der A GmbH zuzurechnen. Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Absatz 2b bzw. Absatz 3 GrEStG hat keine Auswirkung auf die Zurechnung.

43Beispiel 8:

Am Vermögen der grundbesitzenden A-OHG sind die Gründungsgesellschafter A (20 %), die B-GmbH (40 %) und die C-GmbH (40 %) beteiligt. Alleinige Gründungsgesellschafterin der B-GmbH und der C-GmbH ist die D-GmbH. Deren alleinige Gründungsgesellschafterin ist die E-GmbH (alleiniger Gründungsgesellschafter ist E). A scheidet aus der A-OHG aus, weshalb seine Anteile der B-GmbH und der C-GmbH anwachsen.

44Lösung:

Nur auf der Ebene der D-GmbH wird auf mittelbarer Ebene der Tatbestand des § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG verwirklicht. § 1 Absatz 2a GrEStG wird nicht verwirklicht, da die B-GmbH und die C-GmbH als Gründungsgesellschafter Altgesellschafter der A-OHG sind. Das Grundstück ist unverändert der A-OHG nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG zuzurechnen.

Anlage: Übersicht zum Zeitpunkt der Verwirklichung im Sinne § 38 AO in Verbindung mit § 14 GrEStG

Tatbestände des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsvorgang
Verwirklichung im Sinne § 38 AO
Kaufvertrag
mit wirksamem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes grds. mit Beurkundung gem. § 311b BGB
Erwerb von Erbbaurechten
mit wirksamem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages grds. mit Beurkundung gem. § 311b BGB
Erwerb von Gebäuden auf fremden Grund und Boden
mit wirksamem Abschluss des schuldrechtlichen Übertragungs- oder Nutzungsvertrages
Ausübung eines Vorkaufsrechtes
mit wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechtes

Tatbestand des § 1 Absatz 1 Nummer 2 GrEStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsvorgang
Verwirklichung im Sinne § 38 AO
Auflassung
mit wirksamer Erklärung der Auflassung

Tatbestände des § 1 Absatz 1 Nummer 3 GrEStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsvorgang
Verwirklichung im Sinne § 38 AO
Verschmelzung
mit Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 UmwG)
Aufspaltung
mit Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (§ 131 UmwG)
Abspaltung
mit Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (§ 131 UmwG)
Ausgliederung
mit Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (§ 131 UmwG)
Vermögensübertragung
Vollständige Vermögensübertragung: mit Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers (§ 176 Absatz 3 UmwG)
Teilweise Vermögensübertragung: mit Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (§ 177 UmwG)
Anwachsung
mit Zeitpunkt des wirksamen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters (bzw. des Wirksamwerdens des Gesamtrechtsnachfolgeakts/ Abtretung).
Umlegungen
mit Unanfechtbarkeit bzw. Bekanntgabe des Umlegungsplans
Flurbereinigung
Zeitpunkt lt. Ausführungsanordnung

Tatbestand des § 1 Absatz 1 Nummer 4 GrEStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsvorgang
Verwirklichung im Sinne § 38 AO
Meistgebot
mit wirksamer Abgabe des Meistgebotes

Tatbestände des § 1 Absatz 1 Nummer 5 – 7 GrEStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsvorgang
Verwirklichung im Sinne § 38 AO
Zwischengeschäfte
§ 1 Absatz 1 Nummer 5-6: mit wirksamem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes
§ 1 Absatz 1 Nummer 7: mit wirksamer Abtretung des Übereignungsanspruches

Tatbestand des § 1 Absatz 2 GrEStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsvorgang
Verwirklichung im Sinne § 38 AO
Verwertungsbefugnis
mit wirksamer Verschaffung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis

Besonderheiten bei aufschiebend bedingte oder genehmigungspflichtige Erwerbsvorgängen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsvorgang
Verwirklichung im Sinne § 38 AO
Aufschiebend bedingte Erwerbsvorgänge
Zeitpunkt des Bedingungseintritts
Erwerbsvorgänge mit Potestativbedingung (Eintritt der Bedingung hängt allein vom Willen eines Beteiligten ab)
Zeitpunkt des Bedingungseintritts
Behördliche und zivilrechtliche Genehmigungen (z. B. nach § 2 GVO)
Zeitpunkt des Bedingungseintritts

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 4501
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3-S 4514-2/33
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34-S 4501-1/65
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 4501-1/2025-1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 12-31-S 4501/2025-001/001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 4501-936/2014-27903/2026
Behörde für Finanzen und Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg - S 4501-2026/005-53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S4501-A-00012-0353-II 6#2025-00001
Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - S 4514-00000-2022/001-002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 4501-119
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 4501-10-2026-6680-VA6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 4501#2025/0005-0401 446
Saarland Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft - S 4501-8#002
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35-S 4501/35/26-2026/17617
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43-S 4501-112
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 355-S 4501-074
Thüringer Finanzministerium - S 4501/41-9

Fundstelle(n):
FAAAK-12724