1. Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind bei Anwendung des § 28 UStG 1967 hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Entlastungsfähigkeit wie Vorratsvermögen des Bauunternehmers zu behandeln.
2. Werden bei Bauverträgen mit Festpreisen die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten durch die vereinbarten Entgelte nicht gedeckt, sind halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden in der Steuerbilanz des Unternehmers entsprechend ihrer Rechtsnatur als Forderungen höchstens mit dem auf sie jeweils entfallenden Anteil an den vereinbarten Festpreisen anzusetzen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 398 BFHE S. 71 Nr. 115, LAAAB-00323
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