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Neufassung des OECD-Musterkommentars v. 19.11.2025 zu Art. 9 OECD-MA
Bedeutung für § 1 Abs. 3d AStG und § 4h EStG
Am hat die OECD einen neuen Musterkommentar veröffentlicht. Der OECD-Musterkommentar legt die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens aus. Nachfolgend sollen zunächst die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des OECD-Musterkommentars 2025 zu Art. 9 OECD-MA 2025 im Vergleich zur Vorfassung aus dem Jahr 2017 herausgearbeitet werden, um anschließend deren Implikationen für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Unterkapitalisierung (§ 4h EStG und § 1 Abs. 3d AStG) zu untersuchen. Zum einen soll der Anwendungsbereich des Art. 9 OECD-MA 2025 in Bezug auf die genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgesteckt werden. Zum anderen soll geklärt werden, inwiefern Art. 9 OECD-MA 2025 diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt.
Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 3d AStG sind in Anbetracht von Tz. 3.1 OECD-MK 2025 zu Art. 9 OECD-MA 2025 – im Gegensatz zu Zinsaufwandsabzugsversagungen nach der Zinsschrankenregelung in § 4h EStG (i. V. mit § 8a KStG) – vom Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 2025 umfasst.
Der Fremdvergleichsgrundsatz gibt trotz Wegfalls von Tz. 3 Buchst. c OECD-MK 2017 zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA die Obergrenze für Korrekturen nach § 1 Abs. 3d AStG vor. Art. 9 OECD-MA 2025 entfaltet gegenüber Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 3d AStG insoweit eine Schrankenwirkung, als § 1 Abs. 3d AStG der Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 widerspricht.
Für Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 3d AStG besteht uneingeschränkt Zugang zur Beantragung von Gegenkorrekturen nach Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2025 und zu Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA 2025. Der andere Vertragsstaat wird in Fällen des § 1 Abs. 3d AStG aufgrund Widerspruchs zu den OECD-Leitlinien eine Gegenkorrektur nach Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2025 wahrscheinlich regelmäßig ablehnen. In diesem Fall werden die Vertragsstaaten versuchen, die Doppelbesteuerung über Streitbeilegungsverfahren zu beseitigen, in denen es spätestens, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, zur Anwendung der OECD-Leitlinien kommt.S. 254