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NWB Nr. 13 vom Seite 830

Paarvergleich als Grundlage einer Entgeltgleichheitsklage ausreichend

Urteil des BAG und Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie als Treiber neuer Vergütungsstandards

Ina Jähne

Während der deutsche Gesetzgeber noch an der Umsetzung der sog. Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie [EU] 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates v.  zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt L 132/21) feilt, die bis zum Juni 2026 erfolgen muss, schafft das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits Fakten. Mit der Abkehr vom Durchschnittsvergleich hin zum „Spitzenverdiener-Maßstab“ (, NWB QAAAK-08190) antizipiert das Gericht nicht nur den Geist der europäischen Vorgaben, sondern verschärft die Haftungsrisiken für Arbeitgeber, noch bevor die neuen Transparenzpflichten überhaupt im Bundesgesetzblatt stehen. Die Entscheidung bildete den Auftakt für ein Jahr, das in der arbeitsrechtlichen Praxis maßgeblich von den Verschärfungen der Entgelttransparenz geprägt sein wird.

I. Deutsches Entgelttransparenzgesetz

[i]Bereits seit dem Jahr 1957 geltende europäische Maxime der EntgeltgleichheitDie Maxime der geschlechterunabhängigen Entgeltgleichheit wurde bereits im Jahr 1957 auf europäischer Ebene in den Römischen Verträgen verank...

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