Das FA muß eine ihm bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung nicht bekannt gewesene Tatsache dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn bei unvollständig ausgefüllter Steuererklärung die ergänzungsbedürftigen Angaben nach ihrem Erklärungsinhalt auf einen steuerlich relevanten Sachverhalt schließen lassen. Das ist der Fall, wenn die unvollständigen Angaben in der Einkommensteuererklärung zu Zweifeln Anlaß geben, ob für Bausparbeiträge der Sonderausgabenabzug oder die Gewährung einer Prämie in Betracht kommt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 369 BFHE S. 318 Nr. 114, NWB BAAAB-00309