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Die Anwendung ausländischen Steuerrechts im finanzgerichtlichen Prozess
Überlegungen anlässlich der Entscheidung des BVerfG v. 21.10.2025 - 2 BvL 21/14
Globalisierung und Digitalisierung haben wirtschaftliche Aktivitäten in einer Weise ermöglicht, dass die bisherigen Staatsgrenzen im Geschäftsverkehr aber auch im Privaten zunehmend an Bedeutung verlieren. Lieferketten, Dienstleistungen und Unternehmensstrukturen sind heute regelmäßig international verflochten. Innerhalb der EU werden diese Entwicklungen durch die Grundfreiheiten geschützt und gefördert. Mit dieser wirtschaftlichen Realität wächst zugleich die Zahl der im Inland steuerlich relevanten Sachverhalte mit „Auslandsberührung“. Die Abgabenordnung reagiert hierauf bislang vor allem mit einer verstärkten Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. Gleichzeitig gewinnt eine weitere Frage an Bedeutung: Wie ist mit der ausländischen steuerrechtlichen Qualifikation eines Sachverhalts umzugehen? Welche Rolle kommt dem Finanzgericht bei der Ermittlung und Würdigung ausländischen Rechts zu? Und warum bietet die revisionsrechtliche Kontrolle durch den BFH hierbei nur eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten? Der Beitrag will die Grundproblematik aufzeigen, insbesondere auch für Dokumentations- und Argumentationserfordernisse sensibilisieren. Nur Anlass dafür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 50d Abs. 9 EStG.
Der finanzgerichtliche Rechtsschutz trennt zwischen Tatsachen- und Revisionsinstanz: Das Finanzgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der BFH kontrolliert primär die richtige und einheitliche Rechtsanwendung. Der BFH greift nur bei erheblichen Rechts- oder Verfahrensfehlern ein; tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts sind grds. bindend. In der Revision ist allein Bundesrecht revisibel, nicht jedoch ausländisches (Steuer-)Recht.
Ausländisches Recht kann zwar bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen zur Tatsache erstarken, ist aber im Regelfall (Verweise bzw. Qualifikationsverkettung) gerade keine Tatsache. Dessen Ermittlung obliegt dem Finanzgericht. Umfang und Tiefe richten sich nach der Komplexität und Fremdheit des Rechts.
Besteht Streit über die Auslegung des ausländischen Rechts, empfiehlt sich nicht nur eine eigene qualifizierte Dokumentation des Verständnisses. Auch bei der Prüfung, ob eine tatsächliche Verständigung oder eine verbindliche Auskunft in Betracht kommen, wird die Stellung des ausländischen Rechts relevant. S. 272