Suchen Barrierefrei
OECD-MA 2025 Art. 32

Abschnitt VII. Schlussbestimmungen

Art. 32 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr … das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

  1. (in Staat A): …

  2. (in Staat B): …

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAK-12440