Abschnitt VI. Besondere Bestimmungen
Art. 29 Anspruch auf Vergünstigungen [1]
(1) [Eine Regelung, die vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 die Vergünstigungen unter diesem Abkommen auf eine in einem Vertragsstaat ansässige Person beschränkt, die im Sinne des Absatz 2 eine „qualifizierte Person“ ist].
(2) [Begriffsbestimmung für Situationen, in denen eine ansässige Person eine qualifizierte Person ist, unter Einbeziehung
einer natürlichen Person;
eines Vertragsstaats, dessen Gebietskörperschaften und deren Behörden und Institutionen;
bestimmter börsennotierter Gesellschaften und Unternehmen;
bestimmter verbundener Unternehmen öffentlich notierter Gesellschaften und Unternehmen;
bestimmter gemeinnütziger Organisationen und anerkannter Pensionsfonds;
anderer Rechtsträger, die bestimmte Anforderungen in Bezug auf Beteiligungsverhältnisse und Gewinnkürzung erfüllen sowie
bestimmte kollektive Investmentvehikel.]
(3) [Eine Regelung, die Vergünstigungen unter diesem Abkommen für Einkünfte vorsieht, die von einer Person bezogen werden, die keine qualifizierte Person ist, wenn die Person aktiv eine Geschäftstätigkeit im Staat ihrer Ansässigkeit ausübt und die Einkünfte von dieser Geschäftstätigkeit herrühren oder im Zusammenhang mit ihr stehen].
(4) [Eine Regelung, die Vergünstigungen unter diesem Abkommen für eine Person vorsieht, die keine qualifizierte Person ist, wenn zumindest mehr als ein vereinbarter Anteil dieses Rechtsträgers bestimmten Personen gehört, die einen Anspruch auf gleichwertige Vergünstigungen besitzen].
(5) [Eine Regelung, die Vergünstigungen unter diesem Abkommen für eine Person vorsieht, die als „Stammsitz des Unternehmens“ qualifiziert ist].
(6) [Eine Regelung, die es der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gestattet, einer Person bestimmte Vergünstigungen unter diesem Abkommen zu gewähren, die andernfalls gemäß Absatz 1 zu verweigern wären].
(7) [Begriffsbestimmungen, die auf die Absätze 1 bis 7 anwendbar sind].
(8)
Wenn
(i)ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat diese Einkünfte als einer Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Unternehmens zurechenbar behandelt und
(ii)die dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne von der Besteuerung im erstgenannten Staat befreit sind,
so gelten die Vergünstigungen unter diesem Abkommen nicht für Einkünfte, für die die Steuer im Drittstaat geringer ist als als der kleinere Wert von [Steuersatz bilateral zu bestimmen] auf den Betrag dieser Einkünfte oder 60 v. H. der Steuern, die im erstgenannten Staat auf diese Einkünfte erhoben würden, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat gelegen wäre. In diesem Fall bleiben alle Einkünfte, auf die die Bestimmungen dieses Absatzes anwendbar sind, unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens steuerpflichtig unter dem nationalen Recht des anderen Staates.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte von einer aktiven Geschäftstätigkeit herrühren, die über eine Betriebsstätte ausgeübt wird oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit stehen (ausgenommen hiervon ist das Geschäft der Tätigung oder Verwaltung oder des einfachen Haltens von Investitionen auf eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um Aktivitäten im Banken- oder Versicherungswesen oder mit Bezug auf Wertpapiere, die entsprechend von einer Bank, einem Versicherungsunternehmen oder einem registrierten Wertpapierhändler ausgeübt werden).
Werden die Vergünstigungen unter diesem Abkommen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes hinsichtlich der Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person verweigert, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen hinsichtlich solcher Einkünfte dennoch gewähren, wenn die zuständige Behörde auf Anfrage dieser ansässigen Person befindet, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Anforderungen unter diesem Absatz nicht erfüllt hat (wie etwa das Vorliegen von Verlusten), gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei welcher ein Antrag im Sinne des vorstehenden Satzes gestellt worden ist, berät sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag zustimmt oder ihn ablehnt.
(9) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vergünstigung unter diesem Abkommen mit Bezug auf Einkünfte oder Vermögen nicht zu gewähren, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Sachverhalte der Schluss zulässig ist, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Abmachung oder einer Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter den gegebenen Umständen im Einklang mit dem Ziel und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen dieses Abkommens stünde.
Fundstelle(n):
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LAAAK-12440
1Amtl. Anm.: Die Abfassung dieses Artikels hängt davon ab, wie die Vertragsstaaten beabsichtigen, ihre gemeinsamen Ziele zu realisieren. Dies spiegelt sich in der Präambel des Abkommens wider und ist in dem Mindeststandard verkörpert, der im Rahmen des Projekts der OECD/G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung vereinbart wurde, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, ohne Gelegenheiten zur Nichtbesteuerung oder Minderbesteuerung durch Steuerflucht und -hinterziehung einschließlich „Treaty Shopping“-Maßnahmen zu schaffen. Dies kann entweder durch die alleinige Aufnahme von Absatz 9 erreicht werden oder durch die Aufnahme der detaillierten Version der Absätze 1 bis 7, die im Kommentar zu Artikel 29 gemeinsam mit der Einführung eines Mechanismus gegen Zweckgesellschaften im Sinne des Absatz 187 dieses Kommentars beschrieben wird, oder durch die Aufnahme von Absatz 9 gemeinsam mit Variationen der Absätze 1 bis 7 wie im Kommentar zu Artikel 29 beschrieben.