Steuerfreie Benefits, geldwerte Vorteile und die Sicht des Prüfers
1. Aufl. 2026
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E. Anwendung des sog. Rabatt-Freibetrags (§ 8 Abs. 3 EStG)
I. Grundlagen
§ 8 Abs. 3 EStG besagt:
"Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen."
Zum Arbeitslohnbegriff zählen grds. alle Waren und Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer durch sein Arbeitsverhältnis erlangt. Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer die überlassenen Waren bzw. Dienstleistungen selbst produziert hat bzw. am Markt anbietet oder diese Waren selbst am freien Markt für seinen Arbeitnehmer erworben hat.
Aus diesem Grund steht nach...