Steuerfreie Benefits, geldwerte Vorteile und die Sicht des Prüfers
1. Aufl. 2026
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C. Ansatz der Sachbezugswerte
I. Mahlzeiten
1. Einführung
Wie bereits festgestellt werden alle Produkte, die ein Arbeitgeber erwirbt, um diese an seine Arbeitnehmer abzugeben mit den ortsüblichen Endpreisen i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG angesetzt. In kurz: Kaufpreis minus 4 % Abschlag.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen mit besonderen Wertansätzen. Und immer, wenn es Besonderheiten gibt, kommt es zu einer genauen Betrachtung durch den Prüfer.
Gerade im Bereich der Sachbezugswerte, die sich grds. jährlich erhöhen, wird dabei überprüft, ob auch die richtigen jährlichen Werte angesetzt wurden.
Da es Zuwendungen gibt, bei denen der Wertansatz nicht so einfach erkennbar bzw. unklar ist, gibt es Vereinfachungsregelungen, die bekannt sein sollten.
Dies ist bei der Gestellung von Mahlzeiten oder einer Unterkunft denkbar, hier werden nicht die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitgeber getragen hat, angesetzt, sondern die amtlichen Sachbezugswerte.
Stellt z. B. der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ein selbst gekochtes Essen ohne besonderen Grund, entsteht Arbeitslohn.
Jetzt stellt sich die Frage, mit welchem Wert dieser geldwerte Vorteil anzusetzen ist. Zählt nur die rein...