Steuerberater-Prüfungsklausuren
2026
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Steuerberaterprüfung 2022/2026
Lösungshinweise zur Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern
Verfasser: Prof. Dr. Hartwig Maier
Teil I – Einkommensteuer
Sachverhalt 1
Persönliche Steuerpflicht
S ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, da sie in Düsseldorf einen Wohnsitz (§ 8 AO) hat. Dass S in Italien einen weiteren Wohnsitz innehat, steht der unbeschränkten Steuerpflicht nicht entgegen (vgl. AEAO vor §§ 8, 9, Nr. 2).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nach dem Welteinkommensprinzip auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG).
Anwendbarkeit DBA-Italien
Im vorliegenden Fall ist das DBA-Italien persönlich (Art. 1 DBA-Italien) und sachlich (Art. 2 DBA-Italien) anwendbar. Für Zwecke der Anwendung des DBA-Italien ist S in Deutschland ansässig. S hat in beiden Staaten einen ständigen Wohnsitz inne (Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien). Den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat S jedoch ausschließlich in Deutschland. Darauf, dass S ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, kommt es danach nicht mehr an (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b DBA-Italien). Deutschland gilt daher nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a DBA-Italien als Ansässigkeitsstaat.