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BFH 05.11.2025 I R 37/22, Kommentierte Nachricht

Körperschaftsteuer | Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft wird nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag (GAV) ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht werden und wenn die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.

Die Klägerin war eine GmbH und Organgesellschaft, während ihr Alleingesellschafter X Organträger war. Die Klägerin und X hatten im Jahr 2002 einen GAV geschlossen, der erstmals zum gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X abzuführenden Gewinne auf dem Konto 3510 (Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter). Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den vo...

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Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

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