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Neuerungen im Verbrauchervertragsrecht 2026
Neue Informationspflichten, Widerrufsbutton und Besonderheiten bei Finanzdienstleistungen
Am hat der Bundesrat das vom Bundestag am beschlossene „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt. Damit werden Vorgaben der Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 umgesetzt, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen.
Die Reform des Verbrauchervertragsrechts 2026 setzt neue EU-Vorgaben um und bringt umfassende Änderungen für den Online-Handel und Finanzdienstleistungen.
Zentrale Neuerung ist ein verpflichtender elektronischer Widerrufsbutton ab dem sowie die Begrenzung des bislang unbefristeten Widerrufsrechts auf maximal zwölf Monate und 14 Tage.
Zudem werden die vorvertraglichen Informationspflichten deutlich erweitert, insbesondere zu Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates und Transparenz bei Finanzprodukten.
Ergänzend werden verpflichtende EU-Gewährleistungs- und Garantielabel eingeführt, wodurch Unternehmen ihre IT-Systeme, Informationsarchitektur und Compliance-Prozesse umfassend anpassen müssen.
I. Umsetzung der EU-Richtlinien
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten „ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz sicherzustellen“ (BT-Drucks. 21/1856 S. 1). Sie stärkt Verbraucherrechte im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Greenwashing und Transparenz. Verbraucher sollen „besser informierte geschäftliche Entscheidungen treffen können“ (BT-Drucks. 21/1856 S. 1).
Das Verbrauchervertragsrecht wird in drei zentralen Bereichen neu justiert:
Verfahrensrechtliche Erleichterung des Widerrufs (§ 356a BGB – Widerrufsbutton).
Begrenzung des bislang potenziell unbefristeten Widerrufsrechts.
Erweiterte vorvertragliche Informationspflichten im Fernabsatz.
II. Kompakt
Zu den wesentlichen Neuerungen, die bereits im Referentenentwurf enthalten waren, zählen:
Einschränkung des ewigen Widerrufsrechts (maximal zwölf Monate und 14 Tage; Ausnahme bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung). Bei Lebensversicherungen gilt eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen.
Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
Neue Informationspflichten zur Reparierbarkeit und zu verfügbaren Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen.
Neue Vorgaben für Unternehmen zur Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Das soll verhindern, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
Wesentliche Teile des Gesetzes treten am in Kraft, mit Ausnahme der Informationspflichten, die erst ab dem gelten.
III. Änderungen im BGB
Der Gesetzgeber überarbeitet die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB grundlegend. Betroffen sind u. a. soziale Dienstleistungen, Wohnraummietverträge, Personenbeförderungsverträge, Zwangsvollstreckungsverkäufe sowie notariell beurkundete Verträge.