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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0361.1.1-16/2 St43

Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO)

1. Adressatenkreis

Diese Verfügung richtet sich an die Außenprüfung und die Veranlagungsstellen.

2. Einführung des Teilabschlussbescheids

Nach § 180 Abs. 1a AO können einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte, abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid). Ziel dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es, frühzeitig in der Außenprüfung strittige Sachverhalte zu klären und Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen.

Grundsätzlich ist § 180 Abs. 1a AO für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem entstehen (vgl. Art 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Jedoch ist die Vorschrift gem. Art. 97 Abs. 3 EGAO auch für vor dem entstandene Steuern und Steuervergütungen anwendbar, wenn die Prüfungsanordnung nach dem bekanntgegeben wird.

2.1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilabschlussbescheids

Für die Erteilung eines Teilabhilfebescheides müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Betriebsprüfung ist noch nicht beendet. Es ist noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen.

  • Die einzelnen festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wurden im Rahmen einer Außenprüfung abschließend ermittelt.

  • Die Feststellungen sind gegenüber anderen Feststellungen der Außenprüfung abgrenzbar und die Feststellungen sind in einem Folgebescheid umsetzbar.

  • Es ist ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht ergangen (§ 202 Abs. 3 AO, siehe hierzu unter nachfolgenden Nr. 3

Der Erlass des Teilabschlussbescheids steht grundsätzlich im Ermessen des Finanzamts („kann“). Nach § 180 Abs. 1a Satz 2 AO soll jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn der Steuerpflichtige daran ein erhebliches Interesse hat und dies glaubhaft macht (siehe auch AEAO zu § 180 Nr. 7.3).

3. Teilprüfungsbericht § 202 Absatz 3 AO

Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht (§ 202 Abs. 3 AO).

Der Teilprüfungsberichts kann aus BpA-Euro erzeugt werden (siehe hierzu „Kurzanleitung Erstellung Teilprüfungsbericht“ AIS: Themen > Arbeitsbereiche > Betriebsprüfung > BpA-Euro > Kurzanleitungen und Kennzahlenübersichten).

Die Erstellung des Teilprüfungsberichts ist auch ohne BpA-Euro über die UNIFA-Vorlage „Teilprüfungsbericht“ (Ordner Bp Außendienst>4. BP Feststellungen, Bericht, Abschluss) möglich.

Im Teilprüfungsbericht sind die einzelnen abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen, die im Rahmen der Außenprüfung für den Besteuerungszeitraum bereits abschließend geprüft sind und die im Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden sollen, ausführlich darzustellen.

Nach § 199 Abs. 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Die Verhältnisse sind abgrenzbar, wenn es sich um in sich abgeschlossene Sachverhalte handelt, die ohne Bezug zu bzw. ohne Verknüpfung mit anderen steuerlichen Sachverhalten abschließend geprüft und dargestellt werden können. Des Weiteren muss der Sachverhalt in einem Folgebescheid selbständig umsetzbar sein.

Dies könnten zum Beispiel folgende Sachverhalte sein:

  • Prüfung von einzelnen Sachverhalten durch die Fachprüfung (Verrechnungspreise, betriebliche Altersvorsorge etc.)

  • Sachverhalte zu Teilwertabschreibungen oder zu Veräußerungsgewinnen

Neben der ausführlichen Darstellung des Sachverhalts zu den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen sind die steuerliche Beurteilung und die steuerlichen Auswirkungen auf den Gewinn bzw. die Höhe der Einkünfte oder die Auswirkung zum Beispiel auf die Höhe der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer im Teilprüfungsbericht darzustellen.

Grundsätzlich können im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen auch ohne einen Antrag nach § 180 Abs. 1a Satz 2 AO auf Veranlassung der prüfenden Person gesondert festgestellt werden (Erlass eines Teilabschlussbescheids ohne Antrag). In diesen Fällen muss die prüfende Person im Teilprüfungsbericht darlegen, aus welchen Gründen der Teilabschlussbescheid zu erlassen ist.

Bei Teilprüfungsberichten darf kein Transfer der Festsetzungsdaten mittels BpA-Euro erfolgen. Für die Veranlagung ist die Kennzahlenübersicht aus BpA-Euro beizufügen.

Der Teilprüfungsbericht ist vom Prüfungsfinanzamt in der eAkte zu speichern und dem Feststellungsfinanzamt per Erzeugung von Ausgängen zu übersenden (siehe Verfügung. O 1920.1.146 St 41).

4. Erlass des Teilabschlussbescheids

Auf Grundlage des Teilprüfungsberichts ist der Teilabschlussbescheid zu erlassen (§ 180 Abs. 1a AO i.V.m. § 202 Abs. 3 AO).

Für den Erlass des Teilabschlussbescheids ist das Finanzamt zuständig, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 AO). Das ist in der Regel das Finanzamt, das auch für die Auswertung des BP-Berichts zuständig ist (Wohnsitzfinanzamt, Betriebsfinanzamt).

Zur Erstellung des Teilabschlussbescheids ist die UNIFA-Vorlage „Teilabschlussbescheid“ (Ordner Veranlagung>Bearbeitung Verwaltungsakte) zu verwenden:

Der Teilabschlussbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Steuer- oder Feststellungsbescheide des geprüften Steuerpflichtigen, für die sich aufgrund der festgestellten Besteuerungsgrundlagen eine Änderung ergibt.

Die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen können daher nur durch Anfechtung des Teilabschlussbescheids angegriffen werden, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids (§ 351 Abs. 2 AO).

Folgebescheide zum Teilabschlussbescheid sind zum Beispiel Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheide oder gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide.

5. Auswertung des Teilabschlussbescheids im Folgebescheid

Da die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, muss der Vorbehalt der Nachprüfung bei der Auswertung des Teilabschlussbescheids in den Folgebescheiden bestehen bleiben. Der Teilabschlussbescheid ist ein Grundlagenbescheid für die Steuer- oder Feststellungsbescheide des geprüften Unternehmens und muss daher entsprechend ausgewertet werden.

Für die Auswertung des Teilabschlussbescheids ist in der Regel die Stelle im örtlich zuständigen Finanzamt zuständig, die auch für den Erlass des Teilabschlussbescheids zuständig ist (vergleiche Auswertung des Teilprüfungsberichts, Zuständigkeit und § 18 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Beispiele:

Ist das geprüfte Unternehmen eine GmbH und ändert sich aufgrund der Feststellungen im Teilabschlussbescheid die Höhe des Gewinns, ist der Körperschaftsteuerbescheid und ggf. der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag zu ändern.

Ist das geprüfte Unternehmen eine Personengesellschaft, ist bei einer Änderung der Höhe des Gewinns der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung und ggf. der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag zu ändern.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0361.1.1-16/2 St43

Fundstelle(n):
CAAAK-12294