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Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
Michael Pfundt, Thomas Röglin, Vivien Polok, Sebastian Babbe

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

12. Aufl. 2026

ISBN Online: 978-3-482-54048-6
ISBN Print: 978-3-482-68082-3

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Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe (12. Auflage)

Kapitel XI: Selbstanzeige

1631Ein Arzt, der den Tatbestand einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO oder eine leichtfertige Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO verwirklicht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Abgabe einer sog. Selbstanzeige Straffreiheit bzw. Bußgeldbefreiung erlangen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO besteht darin, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Sie bewirkt, dass die Tat nicht strafrechtlich bzw. als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Das steuerliche Veranlagungsverfahren wird dadurch allerdings nicht beeinträchtigt. Die Selbstanzeige kann sich auf Sachverhalte im betrieblichen wie auch im privaten Bereich – z. B. bei nicht zutreffend deklarierten Einkünften aus Kapitalvermögen – beziehen.

Vor Abgabe einer Selbstanzeige ist stets zu prüfen, ob Gründe für eine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO oder § 378 Abs. 3 AO vorliegen. In diesem Fall wirkt die Selbstanzeige nicht straf- bzw. bußgeldbefreiend. Eine „verunglückte“ Selbstanzeige ist aber regelmäßig als besonderer Strafzumessungsgrund strafmildernd zu berücksichtigen und kann als Begründung für eine ...

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