Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
12. Aufl. 2026
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Kapitel X: Außenprüfung
1. Definitionen
a) Allgemeines
1561Neben einer Vielzahl möglicher Prüfungen, die sich nicht mit der Frage der zutreffenden Besteuerung eines Arztes befassen, werden Ärzte auch Prüfungen durch die Finanzverwaltung unterzogen. Der Begriff der Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung ist in der Abgabenordnung nicht definiert. Er umfasst alle unter einer entsprechenden Prüfungsanordnung durchgeführten Sachverhalts-Ermittlungen einer Finanzbehörde, die auf eine umfassende Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte gerichtet sind. Der Begriff „Betriebsprüfung“ wird gewohnheitsmäßig für diejenigen Außenprüfungen verwendet, die (routinemäßig oder aus besonderem Anlass) alle Einkünfte und sonstigen Besteuerungsgrundlagen bei einem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften, also u. a. bei einem freiberuflich tätigen Arzt, behandeln.
Bei einer steuerlichen Außenprüfung werden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung maßgeblich sind, geprüft. In einem ersten Schritt kontrolliert der Prüfer regelmäßig die formelle Ordnungsmäßigkeit und dann die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen.
Neben der auf die Ermittlung der gesamten steuerlichen Verhältnisse ger...