Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
12. Aufl. 2026
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Kapitel VIII: Lohnsteuer
1. Allgemeines
1481Der Arzt/Zahnarzt bzw. der Erbringer sonstiger Heilleistungen hat als Arbeitgeber seines Personals bestimmte lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die Lohnsteuer ist eine sog. Quellensteuer. Der Arzt/Zahnarzt/die Berufsausübungsgemeinschaft hat sie als Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich der Arbeitnehmer, wobei eine Ausnahme für pauschal versteuerten Arbeitslohn besteht. Allerdings haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer nach den Vorgaben des § 42d EStG (siehe dazu sogleich).
Die Lohnsteuer entsteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auszahlt und dieser wirtschaftlich darüber verfügen kann.
1482Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich gem. §§ 38a, 38b, 39, 39a EStG nach dem Arbeitslohn, der Lohnsteuerklasse und den etwaigen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen. Die Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens erfolgte im Kalenderjahr 2013. Die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ...