Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
12. Aufl. 2026
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Kapitel VII: Grundvermögen, Grundbesitzwerte, Grunderwerbsteuer
1461Ein Arzt, Zahnarzt oder Erbringer sonstiger Heilbehandlungen kann in bestimmten Lebenssituationen, in denen er Grundvermögen (insbesondere bebaute oder unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte) erwirbt, mit der Frage konfrontiert werden, wie ein solcher Vorgang grunderwerbsteuerlich zu behandeln ist. Es lassen sich hierbei folgende Möglichkeiten des Erwerbs von Grundvermögen unterscheiden:
Erwerb aufgrund (rechts-)geschäftlicher Vorgänge (i. S. des Grunderwerbsteuergesetzes) sowie
Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft.
1. Besteuerung bei (teil-)entgeltlichen Grundstücksübertragungen
1462Kauft ein Arzt, Zahnarzt oder Erbringer sonstiger Heilbehandlungen für den Betrieb seiner Praxis Grundbesitz (z. B. eine Praxisfläche oder ein ganzes Gebäude), so ist dieser Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig. Zu beachten ist dabei, dass bereits der Anspruch aus dem notariellen Vertrag über die Grundstücksübertragung die Grunderwerbsteuer entstehen lässt und nicht erst die (sachenrechtliche) Durchführung der Grundstücksübertragung oder die Zahlung des Kaufpreises. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind Erwerbsvorgänge, di...