Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
12. Aufl. 2026
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Kapitel IV: Besonderheiten einzelner Fachrichtungen
Einführung
831Einzelne Fachrichtungen der Heilberufe weisen (bei den für Ärzte und andere Heilkundler maßgeblichen Steuerarten) steuerrechtliche Besonderheiten auf, die bei anderen Fachrichtungen nicht oder nicht in dieser Ausprägung vorkommen. Hierauf wird nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eingegangen. Dabei ist teilweise wegen der nachfolgend unter Rz. 832 ff. darzulegenden Unterschiede in der einkommensteuerlichen und in der umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise stets auf beide Steuerarten abzustellen.
832Einkommensteuerlich ist die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit als Arzt oder Zahnarzt eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Freiberufliche Einkünfte in diesem Sinne erzielt ein Arzt durch die selbständige Ausübung der Heilkunde. Grundsätzlich ist jede Handlung, die der Prophylaxe, (Labor-)Diagnose, Heilung oder Linderung einer Erkrankung zu dienen bestimmt ist, eine ärztliche Tätigkeit in diesem Sinne. Dazu gehören auch z. B. Leistungen im Bereich der Mammographie und die Abgabe von Impfstoffen. Auch gutachterliche Stellungnahmen über den Gesundheitszustand untersuchter Pers...