Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
12. Aufl. 2026
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Kapitel I: Angestelltentätigkeit
1. Einführung
1Die überwiegende Zahl der Ärzte und Zahnärzte in Deutschland ist selbständig bzw. freiberuflich i. S. des § 18 EStG im Bereich der Heilberufe tätig, und zwar entweder in einer Einzelpraxis (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher „Gemeinschaftspraxis“ genannt). Eine nennenswerte Zahl von Ärzten und Zahnärzten übt demgegenüber ihre heilkundliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis – also nichtselbständig – aus, zumeist in einem Krankenhaus bzw. bei einem Krankenhausträger (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diese (abhängige, nichtselbständige) Beschäftigung kann auf Dauer angelegt sein (zumeist bei Chefärzten ober Oberärzten) oder temporär erfolgen (z. B. zeitlich vor einer Niederlassung als selbständig tätiger – freiberuflicher – Arzt). Auch kann im Einzelfall steuerlich eine sog. „gemischte Tätigkeit“ gegeben sein – ohne dass es dabei auf die Einrichtung einer eigenen Arztpraxis ankommt –, z. B. wenn eine nichtselbständige Betätigung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Krankenhausträger und daneben eine selbständige Betätigung im Rahmen einer sog. Privatambulanz ausgeübt wird. Neben dem Anstellungsvertrag und der Regelung der Liquidationsb...