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Aktivitätsvorbehalte für Betriebsstätteneinkünfte in DBA
Aktivitätsvorbehalte in DBA ordnen den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für ausländische Betriebsstätteneinkünfte an. Teilweise besteht in den DBA der direkte Verweis auf § 8 Abs. 1 AStG. Dieser dient zur Prüfung, ob die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte aus aktiven oder passiven Tätigkeiten stammen. Sofern in Konstellationen mit solchen Verweisen Einzelunternehmen im Ausland Betriebsstätten unterhalten und durch diese Dienstleistungen erbringen, liegen grds. Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit vor. Jedoch wird regelmäßig der Einzelunternehmer aufgrund standesrechtlicher Vorgaben in einer Art und Weise an der Dienstleistungserbringung mitwirken, dass der Bedienenstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG einschlägig sein könnte. Dieser passt mit seinem Wortlaut nicht unmittelbar zu Einzelunternehmen mit ausländischen Betriebsstätten. Es könnte aber zu einer entsprechenden Anwendung des Bedienenstatbestands in Konstellationen mit Einzelunternehmen kommen.
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I. Verweis der Aktivitätsvorbehalte auf § 8 Abs. 1 AStG
Der BFH hat entschieden, dass Verweise der Aktivitätsvorbehalte in den DBA auf § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG nicht nur für die ...