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Bereicherung | Isoliertes Schuldanerkenntnis bei verjährter Hauptforderung
Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung kann regelmäßig herausverlangt werden (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB), wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist.
Die Grundforderung auf Rückzahlung eines Kontokorrentkredits war unstreitig verjährt. Damit ist das berechtigte Interesse der Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung aus dem Kontokorrentkredit dauerhaft weggefallen. Die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB steht dem Herausgabeanspruch des klagenden Mitgesellschafters einer oHG nicht entgegen. Danach kann, wenn zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden ist, die Rückübertragung nic...