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StaRUG | Restrukturierungsfähigkeit natürlicher Personen
Maßgeblich für die Restrukturierungsfähigkeit nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist, ob der Schuldner als natürliche Person selbst unternehmerisch tätig ist. Die bloße Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft sowie die Übernahme von Bürgschaften für Gesellschaftsverbindlichkeiten begründen keine eigene unternehmerische Tätigkeit des Schuldners.
Wird ein Kommanditist und geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG aus selbstschuldnerischen Bürgschaften für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist er im Hinblick auf diese Verbindlichkeiten nicht „unternehmerisch tätig“ i. S. des § 30 Abs. 1 StaRUG. Die Trennung der Rechtssphären zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bleib...