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BFH Urteil v. - VIII R 266/72 BStBl 1975 II S. 331

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG § 20EStG § 23 Abs. 1, 4

Leitsatz

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wertpapiere für sein Privatvermögen mit Kredit, so sind die gezahlten Schuldzinsen auch dann bis zur Höhe der erzielten Erträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn die Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG weiterveräußert werden.

2. Eine weitere Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 23 EStG ist nur bis zur Höhe der erzielten Spekulationsgewinne zulässig. Soweit Spekulationsgewinne nicht erzielt werden, kommt ein Abzug der verbleibenden Schuldzinsen als Sonderausgaben nicht in Betracht.

3. Entfallen Schuldzinsen auf ertraglose Wertpapiere, die nicht innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, so sind diese als Sonderausgaben abziehbar. Schuldzinsen, die auf ertraglose Wertpapiere entfallen, können nicht mit Erträgen aus anderen Wertpapieren verrechnet werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 331
BFHE S. 229 Nr. 114,
ZAAAB-00285

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BFH, Urteil v. 26.11.1974 - VIII R 266/72

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