Bei der Firmenrente nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV LH ÜV), die ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unabhängig vom Vorliegen einer (konkreten) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wird, handelt es sich weder um eine beitragspflichtige rentengleiche Einnahme, die "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wird noch um eine rentengleiche Einnahme, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wird. Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres hat die Firmenrente einen Überbrückungszweck und unterfällt nicht mehr der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit bereits vorher bezogen wurde. Der Zweck einer Leistung, auf den maßgeblich abzustellen ist, kann sich ändern.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2026 - L 5 KR 3485/25