Wird der EuGH überprüfen?
EuG: Revolution beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs! Oder doch nicht?
Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. , ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem . Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. - „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).
Die Entscheidung des EuG hat auch Sprengkraft für das deutsche Umsatzsteuerrecht: Nach hergebrachter deutscher Auffassung wird der Vorsteuerabzug für bereits erbrachte Leistungen für den Voranmeldungszeitraum gewährt, in dem der Leistungsempfänger die ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 4 UStG; Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 6 UStAE). Zwischenzeitlich hat der Erste Generalanwalt am dem EuGH vorgeschlagen, die Entscheidung des EuG aufgrund möglicher Widersprüche zu bisherigen EuGH-Entscheidungen zu überprüfen (Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 3 AEUV i. V. mit Art. 62 Abs. 1 der Satzung des EuGH; Az. beim EuGH: C-167/26 RX). Es ist nun Sache des EuGH, innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des EuGH).
Beachtenswert ist die Entscheidung des EuG auch für Fälle der (rückwirkenden) Rechnungsberichtigung, für die ein rückwirkender Vorsteuerabzug bislang nicht anerkannt war. So hat der BFH mit Bezug auf die Entscheidung des EuG ganz aktuell die Revision in einem Verfahren zugelassen ( ; anhängig unter V R 7/26).
Unternehmer sollten mit Blick auf diese Entwicklungen ihre Steuerfestsetzungen offen halten, um von einem möglichen positiven Ausgang zu profitieren. U. U. ist ein Ruhen bereits laufender Verfahren zielführend.
Thomas Streit
Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 721
CAAAK-12093