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BMF - III C 3 - S 7117-e/00003/005/058

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz;

Veröffentlichung des , mit begleitendem BMF-Schreiben

Bezug: BStBl 2026 I S. 261

Bezug:

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Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Folgendes:

I. Allgemeines und Grundsatz des – Anwendung der Rechtsprechung

1Der entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

2Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

3Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.

4Anderes ergebe sich auch nicht aus dem (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.

5Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.4.13831037), BStBl I S. 261, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

      3Dabei kann die für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen) Arbeitsleistung bestehen (vgl. , BStBl 2026 II S. XXX).

    2. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:

      4Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. , Finanzamt Saarbrücken).“

  2. Abschnitt 15.23 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. , BStBl 2026 II S. XXX).

    2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

      3Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.

    3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

Anwendungsregelung

7Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG bestimmt wird.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - III C 3 - S 7117-e/00003/005/058

Fundstelle(n):
BAAAK-12089