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Gewerbesteuer | Aktivierung von Mieten statt gewerbesteuerlicher Hinzurechnung
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen unterbleibt, wenn es sich hierbei um Herstellungskosten der Waren gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB handelt. Denn dann fehlt es an einer Gewinnminderung i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG.
Dies gilt nach dem Thüringer FG auch dann, wenn die Waren am Bilanzstichtag schon verkauft worden sind.
Die Klägerin betrieb Landwirtschaft und zahlte für die Ackerflächen Pacht sowie Miete für die Erntemaschinen. Die geernteten Produkte wurden noch vor dem Bilanzstichtag verkauft. Das Finanzamt rechnete die Pacht und die Miete dem Gewinn nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzu. Dem widersprach das Finanzgericht.
[i]Auf tatsächliche Aktivierung soll es nicht ankommenNach Auffassung des Finanzgerichts kommt es nicht darauf an, dass die Miet- und Pachtzinsen tatsächlich als Herstellungskosten aktiviert worden sind. Vielmehr genügt es, dass die Miet- u...