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Einkommensteuer | Nachweis der tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes
Die tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Wohnung i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann durch ein Sachverständigengutachten nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 nachgewiesen werden.
Nach dem FG Hamburg kann diese Methode auch dazu führen, dass zwei Eigentumswohnungen desselben Mehrfamilienhauses unterschiedlich lange Restnutzungsdauern aufweisen und daher unterschiedlich hohe AfA-Sätze angewendet werden. So wurden im Streitfall bei beiden Wohnungen unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, sodass sich unterschiedliche wirtschaftliche Restnutzungsdauern ergaben.
[i]Unterschiedliche Restnutzungsdauern für zwei Wohnungen im selben HausIm Streitfall hatten die Kläger in zwei Jahren drei Eigentumswohnungen erworben, von denen sich zwei Wohnungen im selben Haus befanden. Sie machten Restnutzungsdauern von 21 und 29 Jahren für die zwei Wohnungen, die sich im selben Haus...